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Wie kommt ein Kaufvertrag zustande? Rechte und Pflichten eines Kaufvertrages
Datum: 14. März 2009 Kommentare: 0
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Beschreibung:
Die SchülerInnen sollen beschreiben können wie ein Kaufvertrag zustande kommt, sowie die Pflichten des Verkäufers und Käufers aus dem Kaufvertrag kennen. Unterrichtsentwurf zum Thema Kaufvertrag im Fach Wirtschaftslehre inkl. Arbeitsblätter. Durchgeführt in einer 9. Klasse.

Wie kommt ein Kaufvertrag zustande? Rechte und Pflichten eines Kaufvertrages
Wie kommt ein Kaufvertrag zustande? Rechte und Pflichten eines Kaufvertrages
Inhaltsverzeichnis
1.Lernvoraussetzungen
1.1Schule
1.2 Angaben zur Klasse
2.Sachanalyse
3.Didaktische Analyse
3.1 Didaktische Vorüberlegungen
3.2 Bezug zum Bildungsplan
3.3 Ziele
3.4 Begründung der Ziele und Inhalte gemäß einer didaktischen Theorie
3.5 Didaktisch - Methodische Überlegungen
4. Arbeitsmaterial
5.Literaturangaben
6.Selbstreflexion
1.Lernvoraussetzungen
1.1Schule
Die Anstalt liegt südöstlich vom Stadtzentrum Ravensburg auf einer Hochterrasse nahe dem Ortsteil Hinzistobel. In der Justiz Vollzugsanstalt (JVA) sind zur Zeit ca. 220 Mitarbeiter (Vollzugsbeamte, Sozialarbeiter, Seelsorger, Lehrer,...) beschäftigt. Es gibt dort Haftplätze für für 352 Inhaftierte im geschlossenen Vollzug, 70 Plätze im sog. Freigängerhaus und 44 Plätze in der Außenstelle Bettenreute. Dort wird unter anderem eine Ausbildung in Bereichen, wie der Elektro-Werkstatt, Kfz-Werkstatt, Schreinerei, Schlosserei und Werkzeugbau angeboten. Neben der Möglichkeit eine Ausbildung in der JVA abzuschließen haben die Inhaftierten auch die Möglichkeit einen anerkannten Hauptschulabschluss nachzuholen. Die Gefangenen werden dort auf ein verantwortungsbewusstes und straf freies Leben nach dem Vollzug vorbereitet. Die Schüler werden in einem 6 - 12 mehrmonatigen Vorbereitungskurs, der zum Schuljahresanfang beginnt, auf ihre Eignung zur Teilnahme am Hauptschulkurs vorbereitet. Dieser Dauert 5 - 6 Monate und beginnt jeweils im Februar und September. Der Unterricht findet Werktags von 8:30 bis 11:50 und 13:00 bis 15:15 statt. Die Ausstattung der JVA ist sehr eingeschränkt so gibt es z.B. ziemlich veraltete Weltkarten sowie sehr geringes Inventar in dem Klassenzimmer.
1.2 Angaben zur Klasse
Die Hauptschulklasse der JVA besteht in diesem Kurs im WS 08/09 aus 10 Schülern. Bei einem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund (90%) ist es erstaunlich, dass die meisten Schüler besser deutsch als ihre Muttersprache sprechen. Als Schulsprache gilt deutsch. Die Schüler kommen aus ganz verschiedenen Ländern Europas, wie z.B. Kasachstan, Polen, Algerien, Albanien/Italien und der Türkei. In der JVA kann man genau die Gruppenbildung (Subkultur) der einzelnen Nationen erkennen. So sieht man beim Hofgang in welche Gruppen z.B. Albaner, Türken oder Russen eingeteilt sind. In Konfliktsituationen demonstrieren die Gefangenen ihre Macht, da sie keine andere Möglichkeit kennen um Konflikte zu lösen. Wird bei einem Schüler ein solches Verhalten festgestellt, so kann er vom Unterricht ausgeschlossen werden und somit keinen Abschluss machen. Dies ist in der Vergangenheit auch schon geschehen, jedoch ist in dieser Klasse ein solches Verhalten noch nicht vorgekommen. Vor ihrer Inhaftierung besuchten alle Schüler eine Deutsche Schule, jedoch mit unterschiedlicher langer Dauer. Sie kennen somit das deutsche Schulsystem. Zwei der Schüler waren in der Vergangenheit auf einer Förderschule, die restlichen besuchten die Hauptschule, allerdings ohne Abschluss. Die Klasse ist vom Bildungsniveau also nicht homogen, da die Unterschiede z.T gravierend sind. Im Unterricht wird die TZI (Themen Zentrierte Interaktion) angewandt um den Schülern nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern es wird darauf geachtet, dass die Schüler neben dem Schulstoff wichtige Kompetenzen für ihr späteres Leben erwerben.
2.Sachanalyse
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert weder den Begriff des Rechtsgeschäfts noch den der Willenserklärung, sondern setzt diese als bekannt voraus. Ein Rechtsgeschäft ist jeder durch Willenserklärung begründete Rechtsakt, der eine Rechtsfolge herbeiführt. Als notwendiger Bestandteil bildet die Willenserklärung die Grundlage eines Rechtsgeschäftes. Eine Willenserklärung ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer rechtlichen Wirkung gerichtet und rechtlich bindend ist.[1]1
Der Vertrag ist ein mehrseitiges (bzw. zweiseitiges) Rechtsgeschäft, welches aus übereinstimmenden wechselseitigen Willenserklärung zweier (oder mehrerer) Personen besteht. Für einen Vertrag stellt in diesem Zusammenhang der schuldrechtliche Vertrag die Basis dar, d.h. zwischen denen am Vertrag beteiligten Personen entstehen Rechte und Pflichten, wobei die eine Partei Gläubiger und die andere Schuldner ist.[2]2
Die zusammenfallenden Willenserklärungen werden als Antrag (zeitlich vorangehende Willenserklärung) und Annahme (zeitlich nachfolgende Willenserklärung) bezeichnet.[3]3 Dabei muss der Antrag an eine bestimmte Person bzw. Personengruppe gerichtet sein. Die Übereinstimmung von Antrag und Annahme ist die Grundvoraussetzung für einen gültigen Vertrag. In diesem Fall sprechen Hoefer, Dieter und Wüterich von einer Einigung.[4]4
Der Abschluss eines Vertrages (im Sinne des § 151 S.1 BGB) kommt folglich durch die Annahme des Antrages zustande - allerdings kann auch auf die Annahme verzichtet werden, wenn „[...] eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist [...]". Dieses Angebot (=Antrag) beinhaltet eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und wird gegenüber Abwesenden sofort wirksam. Gemäß § 130 ? BGB wird diese Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden erst zu jenem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Gemäß § 241 a ? BGB gilt die Zusendung unbestellter Ware rechtlich als Antrag des Verkäufers. Der Empfänger muss, im Falle einer Ablehnung (Stillschweigen), die Ware aufbewahren, aber ist nicht zur Rücksendung verpflichtet. Die Annahme erfolgt dann, wenn der Empfänger zustimmt, z.B. durch Bezahlung. Hingegen ist der Kaufmann verpflichtet, wenn noch keine langjährige Geschäftsbeziehung besteht, unverzüglich zu antworten und bei Ablehnung des Antrags die Ware vor Schaden zu bewahren (§ 362 HGB).[5]5
Keine Anträge im juristischen Sinne sind hingegen die Zusendung eines Katalogs, eines Prospekts oder eine Preisliste sowie Schaufensterauslagen oder das „Sonderangebot" in der Tageszeitung, denn das Angebot muss sich an eine bestimmte Person oder Personengruppe richten. Die zuvor genannten Fälle der Anpreisung sind folglich an die Allgemeinheit gerichtet, denen der Bindungswille fehlt. Deshalb handelt es sich eher um unverbindliche Äußerungen, die eine Aufforderung zur Abgabe des rechtlich verbindlichen Angebots einbeziehen.[6]6
Die Anpreisung hat daher vorwiegend einen Werbecharakter und zielt auf die Gewinnung neuer Kunden ab. Ebenso gilt es, die Anfrage vom Antrag abzugrenzen. Durch die Anfrage will der Käufer feststelle, zu welchen Bedingungen der Verkäufer bereit ist, Waren zur Verfügung zu stellen. Somit dient die Anfrage lediglich der Einholung von Angeboten, an die der Anfragende rechtlich nicht gebunden ist. Grundsätzlich gilt die Bindung an den Antrag (§ 145 BGB). Sie beginnt mit dem Zugang des Antrags und endet mit dem Erlöschen, d.h. wenn der Antragsempfänger ablehnt oder nicht rechtzeitig den Antrag annimmt, dann erlischt gemäß § 146 BGB der Antrag. Ebenso wie das Angebot ist auch die Annahme eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Vertragsabschluss wird durch die Zustimmung des Angebotsempfängers erklärt.
Häufig werden Antrag und Annahme nicht ausdrücklich sondern konkludent (durch schlüssiges Handeln) erklärt, indem beispielsweise ein Käufer wortlos das Geld für eine Tageszeitung dem Verkäufer hinlegt.[7]7
Eine verspätete oder abgeänderte Annahme eines Antrages gilt gemäß §150 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Der Vertrag begründet demzufolge ein Schuldverhältnis. Dabei werden die Vertragspartner zur Erbringung der versprochenen Leistung verpflichtet (Verpflichtungsgeschäft). Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die Vertragspartner die jeweils geschuldeten Leistungen erbringen (Erfüllungsgeschäft).[8]8
Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind für den Verkäufer, die Ware zur rechten Zeit, am richtigen Ort, in der richtigen Art und Weise zu liefern und dem Käufer zu übereignen, sowie den Kaufpreis anzunehmen. Für den Käufer ergibt sich daraus, die ordnungsgemäß gelieferte Ware anzunehmen und zu prüfen, sowie den Kaufpreis vereinbarungsgemäß zu bezahlen.[9]9
Der Abschluss eines Kaufvertrages (§§ 433 ff. BGB) kann sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer einer Sache ausgehen. Zunächst macht der Verkäufer einen Antrag , indem er dem Käufer ein Angebot unterbreitet. Der Käufer nimmt anschließend das Angebot durch eine Bestellung an. Der Kaufvertrag kommt folglich zustande, wenn die Bestellung mit dem Angebot übereinstimmt. Andererseits kann der Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages zuerst vom Käufer ausgehen, wenn dieser bestellt, ohne dass er zuvor ein Angebot erhalten hat. Der Verkäufer nimmt daraufhin diesen Antrag durch die sofortige Lieferung oder Zusendung einer Bestellungsannahme (=Auftragsbestätigung) an.
3.Didaktische Analyse
3.1 Didaktische Vorüberlegungen
Kernpunkt dieser Unterrichtsstunde ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages, deren sich ergebenden Rechten und Pflichten aus diesem Rechtsgeschäft und deren erforderlichen Willenserklärungen. Der Kaufvertrag stellt die wichtigste Vertragsform im Geschäftsleben dar. Zuerst sollten jedoch die kaufmännischen Begriffe den Schülern bewusst gemacht werden, dazu eignet sich das Fallbeispiel Probleme beim Autokauf.[10]10
Ein weiterer wichtiger Aspekt für diese Unterrichtseinheit ist die Unterscheidung der zeitlich vorangehenden ersten Willenserklärung und der nachfolgenden zweiten Willenserklärung. In diesem Kontext erhalten die Schüler exemplarische Fälle, die sich aufgrund ihres praxisnahen Inhalts sehr gut eignen. Idealerweise sind die Fälle so konstruiert, dass der Antrag einmal vom Verkäufer und einmal vom Käufer ausgeht und die Schüler erkennen können ob sie die Thematik der Stunde verstanden haben. Da ich für dieses Thema lediglich eine Unterrichtsstunde habe, ist es nicht möglich, alle sich daraus ergebenden interessanten Aspekte zu erörtern. Vielmehr gilt es, die kaufmännischen Begriffe Angebot und Bestellung als Willenserklärung für eine Möglichkeit des Kaufvertrages sowie eine weitere Möglichkeit des Kaufvertragabschlusses die kaufmännischen Begriffe Bestellung und Bestellungsannahme als Willenserklärung zu erarbeiten. Demnach soll klar hervorgehen, wann von einem Antrag (Angebot oder Bestellung) und wann von einer Annahme (Bestellung oder Bestellungsannahme) gesprochen wird. Da die kaufmännischen Begriffe wie Willenserklärung usw. noch nicht eingeführt worden sind, ist es erstmals von großer Bedeutung, diese Begriffe entsprechend einzuführen. Insgesamt wird der Lerninhalt dieser Unterrichtsstunde bezüglich der Quantität und Komplexität an das Leistungsniveau der Schüler angepasst. Wichtig erscheint mir hierbei die Erfassung der Fälle, damit die Schüler die Thematik anwenden können.
3.2 Bezug zum Bildungsplan
Das Ziel laut Bildungsplan ist das die Schüler die Rechte und Pflichten bei Vertragsabschluss kennen, auch im Internet, und in Kaufsituationen angemessen handeln können.[11]11
In meiner Unterrichtsstunde lernen die Schüler die Rechte und Pflichten des Käufers sowie Verkäufers kennen, jedoch nicht im Internet.
3.3 Ziele
Ziel der Stunde ist es, dass die Schüler beschreiben können wie ein Kaufvertrag zustande kommt, sowie die Pflichten des Verkäufers und Käufers aus dem Kaufvertrag kennen. Ob die genannten Ziele erreicht wurden, will ich anhand der Fallbeispiele überprüfen.
3.4 Begründung der Ziele und Inhalte gemäß einer didaktischen Theorie
Gegenwartsbedeutung: Der Kaufvertrag begegnet den Schülern jeden Tag in ihrem Leben, da jeder von uns fast täglich einen Kaufvertrag abschließt, indem wir etwas kaufen oder bestellen. Es ist wichtig, zu wissen welche Rechte und Pflichten wir damit eingehen, da 90% der Streitfälle vor Gericht darum gehen.
Zukunftsbedeutung: In der Zukunft wissen somit die Schüler welche Rechte und Pflichten sie haben wenn sie z.B. eine nicht bestellte CD bekommen. Und wissen das man sich seine Kaufentscheidung gut überlegen sollte, da man von einem Kaufvertrag nicht zurücktreten kann.
Zugänglichkeit: Anhand der Fallbeispiele wird das Thema für die Schüler zugänglich, interessant und begreiflich da es sich um Alltagssituationen handeln, in die sich jeder hinein versetzen kann.
3.5 Didaktisch - Methodische Überlegungen
Einstieg: Durch den Rückgriff auf die Vorstunde von Hr. Schwarzkopf mit dem Bezug zum Kauf eines Autos und dem Erfragen von eigenen Erfahrungen erhoffe ich mir, dass die Schüler einen individuellen Bezug zum Thema bekommen. Durch den Einsatz eines komplexen Falles erfolgt die Einführung in die Thematik. Da der Fall relativ praxisnah ist, hoffe ich somit die entsprechende Motivation für dieses Thema herzustellen. Die Schüler erhalten in diesem Zusammenhang das Arbeitsblatt 1, welches von zwei Schülern vorgelesen werden soll. Anschließend sollen die Schüler Begriffe vom Text herausfinden, die das Zustandekommen des Kaufvertrages bestimmen.Und sie sollen die genannten Begriffe so an die Tafel hängen, das ein Kaufvertrag zustande kommt. Alternativ könnten die Schüler das Arbeitsblatt selbstständig durchlesen und sich die Begriffe im Text unterstreichen. Da es sich aber um eine leistungsschwache Klasse handelt, wollte ich dies gemeinsam mit ihnen erarbeiten. In dieser Phase sollen die Schüler also zunächst einzelne Daten dem Fall entnehmen und auch nennen, die ich dann mittels vorgefertigter Tafelkarten mit Magneten willkürlich an die Tafel hänge. Anschließend sollen die Schüler die Tafelkarten in eine Reihenfolge bringen, damit ein Kaufvertrag zustande kommt. Diese Vorgehensweise habe ich gewählt, damit die Schüler sich schon einmal mit der Thematik der Stunde beschäftigen und eventuell die unbekannten Begriffe ungefähr einordnen können.
Erarbeitung: Hier spreche ich mit den Schülern die unbekannten Begriffe durch und versuche diese mit Beispielen zu verdeutlichen. In dieser Phase erhalten die Schüler das Arbeitsblatt 2, welches die Schüler anhand des bisher erarbeiteten beschriften sollen und die Pflichten des Verkäufers, Käufers mit Hilfe vom 1 Arbeitsblatt herausschreiben sollen. Durch diesen Arbeitsschritt sollen die Schüler versuchen das Tafelbild selbstständig auf die Zeichnung zu übertragen, damit sie sich das Zustandekommen des Kaufvertrages verinnerlichen und die Begriffe besser verstehen welche den Kaufvertrag herbeiführen.
Ergebnissicherung: Hier wird anhand einer Folie das Arbeitsblatt 2 gemeinsam besprochen. Diese Phase dient der Klärung eventueller Fragen oder Probleme. Dadurch erkenne ich ob die Schüler noch Problem mit den Begriffen haben, und kann somit mit ihnen gemeinsam und mit Hilfe von Fallbeispielen aus dem Alltag diese klären.
Erarbeitung: In dieser Phase wollte ich eigentlich das Arbeitsblatt 3 als Hausaufgabe austeilen, da die Schüler schneller fertig waren als ich dachte wurde es im Unterricht erledigt. Durch das Arbeitsblatt 3 sollen die Schüler anhand von Beispielfällen die Thematik der Unterrichtseinheit anwenden. Dies dient zur Absicherung des erarbeiteten. Dadurch können die Schüler wie auch ich überprüfen ob alles verstanden wurde.
Ergebnissicherung: In dieser Phase wird das Arbeitsblatt 3 besprochen, wodurch die Schüler überprüfen können, ob sie die Fälle richtig bearbeitet haben.
5.Literaturangaben
BGB: Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuchverlag, München, 2006
BGB: Das Bürgerliche Gesetzbuch - Der vollständige Text mit Kommentaren und Beispielen, Goldmann Verlag, München, 1991
Hoefer/Dieter/Wüterich: Unsere Rechtsordnung, Verlag Dr. Max Gehlen, Bad Homburg, 1987
Dr. Grönner/Dr. Lind/ H. Weis: BWL mit Rechnungswesen für Wirtschaftsgymnasien Band 1, Bildungsverlag E1NS Gehlen, Torisdorf, 2002
6.Selbstreflexion
Da mein Thema durchweg durch den Globe gegeben war, denke ich konnten die Schüler (WIR) sich ziemlich gut in die Thematik einfinden. Jedoch war meine Einführung nicht ganz so gelungen wie ich sie mir erhofft hatte. Da ich die einzelnen Schüler - ICHs selbstständig die Tafelkarten in die richtigen Reihenfolge hätte bringen lassen sollen, hier war meine Führung (Lehrer - ICH) zu stark. Auch hätte ich die Begriffe an der Tafel nochmals durch Beispiele den Schülern erklären sollen, damit sie die schweren Begriffe besser verstehen. Dadurch, dass ich ziemlich schnell die Tafel zugeschlagen haben und zum nächsten Schritt übergegangen bin, konnten die Schüler (ICHs) die Zeichnung nicht wie erhofft auf das Arbeitsblatt übertragen. Da sie dieses durch die zu kurz gegebene Zeit nicht Visualisieren konnten. Da es sich um leistungsschwächere Schüler handelt, hätte ich dies berücksichtigen müssen. Auch hat man bei diesem Arbeitsblatt auch gesehen das die Lerntempis ziemlich auseinander klaffen, was allerdings von mir nicht berücksichtigt wurde und dadurch 2 - 3 Schüler sich ziemlich schnell gelangweilt haben. Das jedoch zum Schluss hin die Thematik ziemlich gut verstanden wurde, hat sich durch Arbeitsblatt 3 gezeigt und den sich daraus ergebenden Fragen von den Schülern. Auch habe ich meine Gelenkstellen besser ausformulieren müssen, da die Schüler dadurch nicht wussten wie es weitergeht. Was mir sehr gut gefallen hat, war dass die Schüler (WIR) sich bemüht haben und am Thema dran geblieben sind und nachgefragt haben, wenn sie was nicht verstanden haben. Das hat mir gezeigt, dass ich ihre Motivation für das Thema geweckt habe. In Zukunft mache ich es mir zu meiner Aufgabe, die Gelenkstellen besser auszufomulieren damit meine weiteren Stunden runder ablaufen.
Fußnoten:
[1] Vgl. Hoefer/Dieter/Wüterich: Unsere Rechtsordnung, Seiten 58-59
[2] Vgl. Dr. Grönner/Dr. Lind/ H. Weis: BWL mit Rechnungswesen für Wirtschaftsgymnasien Band 1, Seite 125
[3] Vgl. Bildungsverlag E1NS Gehlen: BWL mit Rechnungswesen für Wirtschaftsgymnasien Band 1, Seite 113
[4] Vgl. Hoefer/Dieter/Wüterich: Unsere Rechtsordnung, Seite 69
[5] Vgl. Dr. Grönner/Dr. Lind/ H. Weis: BWL mit Rechnungswesen für Wirtschaftsgymnasien Band 1, Seite 134
[6] Vgl. Dr. Grönner/Dr. Lind/ H. Weis: BWL mit Rechnungswesen für Wirtschaftsgymnasien Band 1, Seite 134
[7] Vgl. Dr. Grönner/Dr. Lind/ H. Weis: BWL mit Rechnungswesen für Wirtschaftsgymnasien Band 1,Seite 112
[8] Vgl. Dr. Grönner/Dr. Lind/ H. Weis: BWL mit Rechnungswesen für Wirtschaftsgymnasien Band 1, Seite 125
[9] Vgl. Dr. Grönner/Dr. Lind/ H. Weis: BWL mit Rechnungswesen für Wirtschaftsgymnasien Band 1, Seite 125
[10] Siehe Unterrichtsmaterialien Arbeitsblatt 1
[11] Vgl. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport für Baden - Württemberg: Bildungsplan für die Hauptschule mit Werkrealschule (2004):Fächerverbund Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit, Seite 129
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