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Die Verfassung der Weimarer Republik
Datum: 17. Oktober 2010 Kommentare: 0
Zusätzliche Informationen:
Diese Hausarbeit geht auf die politische Entwicklung der Verfassung der Weimarer Republik ein und zeigt die Gründe des Scheiterns auf.
Beschreibung:
Als Weimarer Republik wird die Zeit von 1919 bis 1933 bezeichnet, in der Deutschland einen demokratischen Frühling erlebte. Der Name "Weimarer Republik" wurde von dem Tagungsort der historischen Nationalversammlung - Stadt Weimar in Thüringen - abgeleitet.

Die Verfassung der Weimarer Republik
Die Verfassung der Weimarer Republik
Inhalt:
1. Einleitung
2. Die Verfassung des deutschen Reiches von 1871
2.1. Parlamentarische Entwicklung im Kaiserreich
2.2. Zeit des 1. Weltkriegs
2.3. Revolution und Nationalversammlung
3. Die Reichsverfassung vom 11. August 1919
4. Vergleich der Verfassungen von 1871 und 1919
5. Welche Probleme ergeben sich aus der Weimarer Verfassung?
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Schon am 28.10.1918 wurde das deutsche Reich - durch die Übergangsverfassung - gvon einer konstitutionellen in eine parlamentarische Demokratie umgeformt. Wesentliche Elemente der Übergangsverfassung gingen in die spätere Weimarer Reichsverfassung ein. Die parlamentarische Demokratie wandelte sich zum Ende der Republik in ein Präsidialregime um. Die vorliegende Arbeit will diese Entwicklung aufzeigen und Gründe benennen. Deshalb geht die Arbeit folgendermaßen vor: In Kapitel 2 wird die Verfassung des deutschen Reiches von 1871 in groben Zügen dargestellt. Es wird auf die parlamentarische Entwicklung, das Reich während des 1. Weltkrieges und die Wahl zur Nationalversammlung eingegangen. Die gesamte Entwicklung in dieser Zeit ist natürlich viel zu komplex, um sie auf wenigen Seiten adäquat zu behandeln, deshalb wurden nur Grundzüge und einige wichtige Fakten in dieses Kapitel aufgenommen. Im 3. Kapitel werden die wichtigsten Elemente der Weimarer Verfassung dargestellt. Im 4. Kapitel wird eine Synopse zwischen den Verfassungen von 1871 und 1919 gegeben. Das 5. Kapitel schließlich erläutert die Probleme, die mit der Weimarer Verfassung verbunden sind und nennt Gründe dafür, wie es möglich wurde, daß aus einer parlamentarisch angelegten Demokratie ein Präsidialregime wurde.
2. Die Verfassung des deutschen Reiches von 1871
Diese Verfassung stellt nach Schulze „eine Mischung demokratischer und monarchischer Elemente dar, die als »Monarchischer Konstitutionalismus« in die Lehrbücher des Staatsrechts eingegangen ist." (Schulze, 1982, S. 89). Das bedeutet, daß es eine Monarchie mit einer Verfassung gab. Die Verfassung stand unter Aufsicht des Kaisers und der Reichstag hatte wenig Möglichkeiten, in dieser Verfassung etwas zu bewegen. Dazu muß man wissen, daß die Verfassung des Reiches von 1871 in ihren Grundzügen schon durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867 in Kraft getreten ist.[Die Verfassung sollte nach dem Modell des Norddeutschen Bundes ein Bundesstaat unter Hegemonie [Vorherrschaft] Preußens sein.] Bei der Verfassung des Kaiserreiches „handelt es sich um einen eigentümlichen Schwebezustand zwischen der Macht der Volksvertretung und der Macht der Krone, wobei letztere insofern die Oberhand besitzt, als sie die alleinige Verfügung über Militär und
Verwaltung innehat und ohne Zustimmung des Parlaments die Minister, im Falle des Reichs den einen Minister, den Reichskanzler, ernennt und entläßt." (Schulze, 1982, S. 87) Trotzdem ist der Reichstag nicht völlig machtlos. Er übt zusammen mit dem Souverän (d.h. der Krone) die gesetzgebende Gewalt aus. Zu seinen Rechten gehören außerdem die Zustimmung zum jährlichen Haushaltsgesetz und er kann die Gesetzesinitiative ergreifen. „Reichskanzler Bismarck fürchtet die Macht, die das Parlament kraft seines Budgetbewilligungs-Rechts ausüben kann." (Schulze, 1982, S. 87) Bismarck baute mit dem Bundesrat ein Element in die Verfassung ein, mit dessen Hilfe er den Reichstag in Schach halten wollte. Durch den Bundesrat (der völlig unabhängig und zuverlässig konservativ ist) konnten die befürchteten Ambitionen des Reichstages auf Parlamentarisierung (also: Einfluß auf Ministernennungen und Reichspolitik) ausbalanciert werden. Trotzdem muß beachtet werden, daß die Verfassung von 1871 auf einem Kompromiß beruht, denn ohne oder gegen den Reichstag kann nur im Staatsstreich regiert werden. „Und die Balance verschiebt sich, denn im Laufe der Zeit geht der Einfluß des Bundesrates zurück, der der Reichsspitze wächst, und damit erhält der Reichstag auch seinen eigentlichen Gegenpart, denn mit Reichstagsmehrheiten zu regieren wird zur Notwendigkeit deutscher Staatsführung, und nur die Scheu der Parteien vor dem Griff nach der Macht, vor der Anwendung der Budgetwaffe, verhindert einstweilen, daß Bismarcks Alptraum, die Parlamentarisierung des Reichs, Wirklichkeit wird." (Schulze, 1982, S. 88)
Das wichtigste Organ war der Bundesrat, da er mit Gesetzgebungs-, Verordnungs-und Aufsichtsrechten ausgestattet war. Die Bezeichnungen Präsidium und Bund aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867) wurden durch die Titel Kaiser und Reich ersetzt. Das erbliche Präsidium (Krone Preußens) mit dem Titel „Deutscher Kaiser" vertrat das Reich nach außen, führte den militärischen Oberbefehl und ernannte und entließ den Reichskanzler. Der Reichskanzler war Vorsitzender des Bundesrates und Vorgesetzter der Staatssekretäre und Reichsbeamten. Der Reichstag stimmte über die Gesetzesvorlagen ab, konnte Gesetzesvorschläge einbringen und bewilligte den jährlichen Reichshaushalt (Budgetrecht). (Kinder & Hilgemann, 1997) Hervorzuheben bei dieser Verfassung ist, daß die deutsche Nation „den gleichen Anteil an der Gesetzgebung des Bundes wie die Staaten" (Hartung,1950, S. 271) erhielt. Der Reichstag vertritt durch die Abgeordneten das deutsche Volk, während der Bundesrat die Regierungen der Einzelstaaten vertrat.
2.1. Parlamentarische Entwicklung im Kaiserreich
Einig sind sich viele Historiker in der Feststellung, daß schon im Kaiserreich eine Umwandlung der monarchisch-konstitutionellen Regierungsform in eine parlamentarische Staatsform stattfand. (vgl. Hartung, 1950, S. 286) Schon 1890, d.h. mit dem Entlassungsjahr von Bismarck, beginnt die allmähliche Umwandlung der monarchisch-konstitutionellen in eine parlamentarische Regierungsform. Wie zu Bismarcks Zeiten gab es keine Verbindung zwischen der Reichsregierung und dem Parlament. Nicht Parlamentarier sondern Beamte hatten leitende Stellungen inne. „..., ihre Ernennung erfolgte regelmäßig ohne jedes Einvernehmen mit dem Parlament oder den Parteien, aber die Tätigkeit der Regierung wurde mehr als früher durch Rücksichten auf die Mehrheitsverhältnisse im Reichstag bestimmt." (Hartung, 1950, S. 287) In der Zeit vor dem ersten Weltkrieg fehlte eine Regierung mit politischen Zielen. Es gab nur eine Verwaltung durch Beamte, die zwar alle laufenden Geschäfte mit preußischer Pflichttreue und Gewissenhaftigkeit erledigten, aber ihnen fehlte der staatsmännische Blick für die Aufgaben und Bedürfnisse der Zukunft. (vgl. Hartung, 1950, S. 291) Weder der Monarch regierte, noch verstand er es, geeignete Staatsmänner für die Regierung zu finden. „Mit der Stagnation allein hätte sich aber dieses Regierungssystem nicht halten können, wenn in den Parteien der politische Wille stärker ausgeprägt gewesen wäre." (Hartung,1950, S.291) Bei der Sozialdemokratie entwickelte sich eine dauernde Ablehnung jeglicher Beteiligung an der Regierung so stark, daß sie sogar gegen sozialpolitische Gesetze stimmte (vgl. Hartung). Der Sozialdemokratie war es angenehmer, in Opposition zur Regierung zu sein. Dies zeigte sich später auch wieder in der Weimarer Republik. Die Parlamentarisierung blieb in ihren Anfängen stecken. Dies blieb sie vor allen Dingen, weil die Verfassung dagegen stand (vgl. 2.) Es hätte außerdem eine Umstrukturierung des bestehenden Parteiensystems, das im wesentlichen aus Zentrum, Sozialdemokratie, Liberalismus und Konservativen bestand, stattfinden müssen. Auch eine Entwicklung der Parteien zu Volksparteien wäre nötig gewesen. „Die durchaus vorhandenen Tendenzen in diese Richtung kamen jedoch angesichts der Furcht der Parteien, einen Teil ihrer Wählerschaft zu verlieren, wegen des Selbsterhaltungstriebes der bestehenden Parteiorganisationen und der weiterhin vorrangigen Rolle des Ausgleichs regionaler und einzelstaatlicher Differenzen, schließlich wegen der wirtschaftlichen und sozialen Interessen der eigenen Anhängerschaft über bloße Ansätze nicht hinaus." (Ritter, 1985, S. 87)
2.2. Zeit des 1. Weltkriegs
Die Staatsform des Kaiserreiches war dem Druck des ersten Weltkrieges nicht gewachsen, dies lag vor allem an einem Mangel an politischer Führung. (vgl. Hartung, S. 303) Der alte Grundsatz des 18. Jahrhunderts, daß ein Krieg nur Regierung und Armee, aber nicht die friedlichen Bürger etwas angehe, konnte seit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nicht mehr durchgeführt werden. Trotzdem bemühte man sich darum die Kriegführung auf die organisierten Streitkräfte zu beschränken. Die Zivilbevölkerung sollte möglichst unberührt gelassen werden. „Aber diese vernünftigen Bestrebungen scheiterten an den elementaren Leidenschaften der Nationen. Von Anfang an war der Weltkrieg nicht ein Kampf der militärischen Organisationen allein, sondern ein ringen der gesamten Staaten, all ihrer Vollkraft, all ihrer politischen Energie." (Hartung, 1950, S. 304) Auch die Reichsregierung war sich dessen bewußt. Sie wollte das ganze Volk um sich sammeln ohne Unterschied der Partei. Diese engere Verbindung von Nation und Staat wollten sie durch das Schlagwort der „Neuorientierung" erreichen und auch in gesetzliche Form bringen. Zunächst sollten die Reformen auf die Zeit nach dem Krieg verschoben werden, da er aber länger als gedacht dauerte, wurde die Erfüllung einiger Versprechungen immer dringender. Besonders durch die Presse die „von der Einführung des parlamentarischen Regierungssystems nach englisch-französischem Muster sich alle Rettung versprach" (Hartung,1950, S. 305) ermutigte die Parteien dazu, einen Verfassungsausschuß einzusetzen, der die erforderlichen Verfassungsänderungen für ein parlamentarische Regierungsform beraten sollte. Dieser Verfassungsausschuß wurde am 30.3.1917 vom Reichstag eingesetzt. Nach dem militärischen Rückschlag im Juli 1918 überstürzten sich die Reformen. In einem Gesetz vom 24.8. 1918 wurde die Zahl der Reichstagsabgeordneten um 44 erhöht (Die Zahl der Reichstagsabgeordneten war seit der Reichsgründung gleich geblieben!). Damit sollte wenigstens einigermaßen dem Bevölkerungswachstum der großstädtischen und industriellen Wahlkreise Rechnung getragen werden. Auch für Minderheiten wurde gesorgt: Die großstädtischen Wahlkreise wurden zu großen Bezirken zusammengelegt, die mehrere (bis zu 10) Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen hatten. Im Oktober wurde im preußischen Herrenhaus das gleiche Wahlrecht angenommen. Laut Hartung war schon vorher im Reich das parlamentarische System rückhaltlos angenommen worden. In der Reichsverfassung (Übergangsverfassung) vom 28.10.1918 wurden einige Grundsätze des parlamentarischen Systems verankert. Die Initiative des Monarchen wurde zugunsten der
verantwortlichen Regierung ausgeschaltet. Diese Regierung sollte vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit abhängig sein. Außerdem -um dem feindlichen Ausland, insbesondere US-Präsident Wilson -unseren guten Willen zu beweisen, sollte das Parlament bei Kriegserklärungen hinzugezogen werden. Der Kaiser hatte somit schon abgedankt zugunsten einer Reichsregierung, deren Schwerpunkt im Reichstag lag.
2.3. Revolution und Nationalversammlung
„In Deutschland hatte sich in gesetzlichen Formen eine gewaltige Umwälzung der Verfassung vollzogen: die konstitutionelle Monarchie war in eine parlamentarische umgewandelt worden." (Hartung, 1950, S. 311) Nach der Annahme der Verfassungsänderungen folgte in kürzester Zeit der völlige Zusammenbruch der bisherigen Verfassung. Zwischen dem 4. und 9. November 1918 setzten sich revolutionäre Machthaber an die Stelle der alten. Dies geschah fast ohne Widerstand der Träger der militärischen und zivilen Gewalten. Die neuen Machthaber „beseitigten sowohl die Dynastien und bisherigen Ministerien wie die Volksvertretungen, ohne bei diesen darauf Rücksicht zu nehmen, ob sie aus gleichen oder abgestuftem Wahlrecht hervorgegangen waren." (Hartung, 1950, S. 312) Die Volksbeauftragten luden für den 25.11. 1918 Vertreter der neuen einzelstaatlichen Regierungen zu einer Konferenz ein. Das Ergebnis dieser Konferenz war, daß möglichst bald eine konstituierende Nationalversammlung einberufen werden sollte. Es wurde ein Wahlgesetz und eine Wahlordnung erlassen. Das allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahlrecht wurde beibehalten. Die Altersgrenze wurde auf 20 Jahre herabgesenkt und das Frauenwahlrecht eingeführt. Außerdem wurden einige Ausschließungsgründe (z. B. Soldaten, Konkurs, Armenunterstützung) beseitigt. Die Verhältniswahl wurde für das ganze Reich eingeführt. Das Reich wurde in 37 Wahlkreise eingeteilt, dabei sollte auf je 150000 Einwohner ein Abgeordneter entfallen.
Die Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 19. Januar 1919 statt. Zur Wahl kamen als alte Parteien SPD und Zentrum, sowie die neuen Parteien DDP (Gründung 20.11.1918), DNVP (Gründung 24.11.1918) und die DVP (Gründung 15.12.1918). Diese drei neuen Parteien sind Nachfolger der Nationalliberalen-Partei im Kaiserreich. [Außerdem noch einige andere neugegründete Parteien wie KPD und BVP.] „Das Ergebnis war ein starkes Anschwellen der sozialistischen Mandate, jedoch keine sozialistische Mehrheit; wohl aber hatten die seit der Friedensresolution des Juli 1917 in enger Fühlung miteinander stehenden, jetzt als „Weimarer Koalition" bezeichneten Parteien, die Sozialdemokraten, das Zentrum und die Demokraten, eine entschiedene Mehrheit." (Hartung, 1950, S.314) Zusammen erreichten die Parteien der „Weimarer Koalition" ca. 70 Prozent der Stimmen (vgl. Abb. 2). Am 6. Februar 1919 trat die verfassunggebende Nationalversammlung in Weimar zusammen. Am 10. Februar wurde die Notverfassung angenommen und trat sofort in Kraft. Folgende Elemente gehörten zur Notverfassung: An die Stelle des Kaisers trat ein von der Versammlung zu wählender Reichspräsident. Der Präsident ernennt das Reichsministerium, das die Geschäfte führt und der Versammlung verantwortlich ist. Der Präsident besaß weder ein Veto noch ein Auflösungsrecht, „da die Versammlung allein die Souveränität des deutschen Volkes zu vertreten beanspruchen durfte." (Hartung, 1950, S. 314)
Auf Verlangen der Regierungen der Einzelstaaten wurde der Bundesrat in Form eines Staatenhauses wiederhergestellt.
Gesetze sollten durch übereinstimmende Beschlüsse der Nationalversammlung und des Staatenhauses zustande kommen, Meinungsverschiedenheiten durch Volksabstimmung entschieden werden. [Nachdem die Monarchien in Deutschland zusammengebrochen waren, kam die Anschauung auf, daß damit das letzte Hindernis der deutschen Einheit aus dem Weg geräumt sei. Das dem nicht so war zeigte sich bei der späteren Verfassungsberatung.] Die Nationalversammlung nahm die Verfassung am 31. Juli 1919 an, trotz einiger scharfer Gegensätze. „Die großen Gegensätze des deutschen Staatslebens traten hier lebendig zutage: der älteste, das Verhältnis zwischen Einheitsgedanke und Partikularismus, dann als Nachwirkung des Reformationszeitalters der kirchliche, nicht mehr in der alten Form des Streites zwischen den Konfessionen, sondern in der modernen des Kampfes zwischen Kirchentum und Unkirchlichkeit, endlich die jüngste, erst durch die Revolution von 1918 brennend gewordene Frage der monarchischen oder republikanischen Staatsform." (Hartung, 1950, S. 319) Zu bedenken ist hierbei natürlich, daß die Beratungen unter heftigem Druck des Feindes standen. Es mußte ein Ergebnis bei diesen Beratungen herauskommen, „wenn nicht Deutschland überhaupt als Staat aufhören sollte." (Hartung, 1950, S. 319) Die Verfassung wurde am 11. August 1919 vom Reichspräsidenten vollzogen.
3. Die Reichsverfassung vom 11. August 1919
„Die Grundlage der Weimarer Verfassung war das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes auf dem Boden, den der Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 mit seinen Auswirkungen (Volksabstimmungen in Nordschleswig, West-und Ostpreußen und Oberschlesien) dem Deutschen Reich beließ." (Hartung, 1950, S.320) Da die Sozialdemokraten in ihren Reihen niemanden hatten, der eine neue Verfassung konzipieren konnte, schoben sie diese Aufgabe der DDP (hervorgegangen aus der Fortschrittlichen Volkspartei) zu, denn man hat „einen Verbündeten, der bislang wenig geleistet hat und jetzt seine politische Daseinsberechtigung nachweisen soll." (Schulze,1982,
S. 89) Die Weimarer Verfassung wurde von dem liberalen jüdischen Jurist Hugo Preuß (1860 -1925) erarbeitet. Hugo Preuß war Staatsrechtslehrer und Professor an der Berliner Handelshochschule. Schon im Juli 1917 formulierte er in einer Denkschrift die Grundideen einer demokratischen Neuorientierung und fügte einen Verfassungsentwurf bei. Diese Denkschrift ging der Reichsregierung und den Mehrheitsparteien des Reichstags zu. Dieser Schritt bescherte Preuß ein Disziplinarverfahren. Diesen Mann beruft Ebert im November 1918 als Staatssekretär des Inneren mit der vorrangigen Aufgabe, eine neue Reichsverfassung zu erarbeiten. Dieser Aufgabe widmet sich Preuß auch weiterhin als Reichsminister des Inneren im Kabinett Scheidemann. Die Entstehungsgeschichte der Weimarer Verfassung ist langwierig und kompliziert. In dieser Arbeit kann darauf nicht eingegangen werden. Wirklich bemerkenswert an der Weimarer Verfassung ist, daß das deutsche Volk souverän war. In der endgültigen Fassung stand in Artikel 1: „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus." Der Reichstag war das wichtigste Organ des deutschen Volkes. Die Wahlen zum Reichstag waren allgemein, gleich, unmittelbar und geheim. Außerdem wurden sie nach dem Verhältniswahlrecht vorgenommen. Wahlberechtigt waren Personen ab dem vollendeten 20. Lebensjahr. Die Wahl erfolgte auf vier Jahre. „Die Verfassung von Weimar enthält den liberalsten denkbaren Wahlmodus, ein hochkompliziertes Verfahren, das sicherstellt, daß annähernd jede politische Meinung in der gleichen Relation in das Parlament gelangt, in der sie in der Bevölkerung vertreten ist." (Schulze, 1982, S.96) Die Probleme, die dadurch auftraten werden in Kapitel 5 behandelt. Der Reichstag hatte das Recht, sich selbst zu versammeln. Wenn der Reichstag sich über Dinge informieren wollte, dessen Kenntnis ihm wichtig erschien, konnte er Untersuchungsausschüsse einsetzen. Der Reichspräsident wurde unmittelbar vom Volk gewählt. Seine Amtsdauer betrug sieben Jahre. Die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten waren folgende: Völkerrechtliche Vertretung des Reichs. Ernennung der Reichsbeamten und Offiziere (Artikel 53). Oberbefehl über die Wehrmacht. Er konnte bei inneren Unruhen und gegen Länder, die ihre Pflichten gegen das Reich verletzten, mit bewaffneter Macht vorgehen (Artikel 48). Bei der Ausübung all seiner Befugnisse war er aber an die verantwortlichen Minister gebunden. Er war in der Wahl für den Reichskanzler und die übrigen Reichsminister beschränkt, da der Reichstag den Ministern sein Vertrauen aussprechen mußte. Außerdem waren die Minister verpflichtet, bei einem Mißtrauensvotum zurückzutreten. Der Reichspräsident konnte den Reichstag auflösen (Artikel 25). Dieser konnte aber den Präsidenten vor Ablauf seiner Amtszeit durch eine Volksabstimmung absetzen lassen. Trotzdem hatte der Reichspräsident ein Übergewicht. Der Verfassungsartikel 48 gab dem Reichspräsidenten einige bedeutende Befugnisse an die Hand. Dieser Notstandsartikel sah
nach Möller (1997, S. 189)u.a. vor: Verletzte ein Land seine durch die Reichsverfassung normierten Pflichten, durfte der Reichspräsident notfalls mit Hilfe der Reichswehr einschreiten (Reichsexekution gegen Einzelstaaten, die ihre Pflichten nicht erfüllen). Für den Fall einer erheblichen Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Deutschen Reich erhielt der Reichspräsident ebenfalls die Ermächtigung zu militärischem vorgehen. Das Staatsoberhaupt durfte überdies die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung treffen, sowie vorübergehend sogar die garantierten Grundrechte außer Kraft setzen (außerordentliche diktatorische Maßnahmen im Falle eines Notstandes). Wichtig ist noch, daß der Reichspräsident durch den Artikel 48 einige Grundrechte außer Kraft setzen konnte, um die nötigen Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Reich durchzusetzen. „Und unter die Rubrik »nötige Maßnahmen« fällt auch die Vollmacht des Reichspräsidenten, ohne Mitwirkung des Reichstags gesetzliche Maßnahmen mit Hilfe sogenannter Notverordnungen zu treffen." (Schulze,1982, S. 99) Ein Ziel der Weimarer Verfassung war es, ein Gleichgewicht zwischen gesetzgebender und ausführender Gewalt herzustellen. Dieses Gleichgewicht wurde durch die oben angeführten gegenseitigen Kontrollen hergestellt. „Dieses System gegenseitiger Kontrollen von Exekutive und Legislative funktioniert in politischen Schönwetterzeiten ausgezeichnet." (Schulze, 1982, S.98) Wenn der Reichstag -aus welchen Gründen auch immer -seine Aufgaben nicht erfüllte, trat eine Art „Reserveverfassung" (Schulze, 1982, S.98) in Kraft. Der Reichspräsident bekam mit dem Artikel 48 ein Mittel an die Hand, welches ihm ermöglichte, zu regieren. Eine Möglichkeit für die Gesetzgebung war der Volksentscheid. „Und zwar war das Volk nicht nur dann zur Entscheidung berufen, wenn sich die gesetzgebenden Faktoren nicht zu einigen vermochten, sondern es konnte durch das Volksbegehren auch die Vorlegung neuer Gesetze erzwungen werden." (Hartung, 1950, S.322) In dem Element des Reichsrates lebte der alte Bundesrat weiter fort, d. h. die Vertretung der Einzelstaaten. Die Befugnisse des Reichsrates waren gering. Er war nur noch beratendes Organ der Reichsregierung. Anspruch hatte er auf folgende Dinge: Die Reichsregierung mußte ihn über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem laufenden halten und seine Ausschüsse mußten zu wichtigen Beratungen hinzugezogen werden. Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze hatte er nur ein Einspruchsrecht, aber kein unbedingtes Veto. Das Volk war bei der Weimarer Verfassung (durch den Reichstag) der entscheidende Faktor bei der Gesetzgebung. Allerdings war die Volksabstimmung nicht verbindlich vorgeschrieben,
dies lag wohl an der Umständlichkeit dieses Verfahrens in einem Großstaat. Verfassungsänderungen konnten ebenfalls ohne Volksabstimmung erfolgen. Diese mußten jedoch im Reichstag „in Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden." (Hartung, 1950, S.323) Damit wäre dem Reichsrat die Möglichkeit des Einspruchs genommen gewesen. Er hatte aber trotz der qualifizierten Reichstagsmehrheit das Recht, den Volksentscheid zu verlangen, d.h. wenn der Reichstag z.
B. eine Verfassungsänderung beschloß und der Reichsrat damit nicht einverstanden war konnte dieser den Volksentscheid verlangen, der den Beschluß des Reichstags außer Kraft setzen konnte.
Die Verfassung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil behandelt die Aufgaben und den Aufbau des Reiches, wie oben dargelegt wurde. Der zweite Teil der Verfassung behandelt die Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen.
4. Vergleich der Verfassungen von 1871 und 1919
Die Weimarer Verfassung behielt ein wichtiges Element des Kaiserreiches bei: Den bündischen Gedanken in Form des Reichsrats. Insgesamt weicht sie allerdings stark von der Verfassung von 1871 ab. Es gibt einen charakteristischen Unterschied zwischen den beiden Verfassungen: Bei der Verfassung des Kaiserreiches stifteten die deutschen Fürsten einen Bund, während bei der Weimarer Verfassung das deutsche Volk sich seine Verfassung selbst gab.
Anhand dieser Auflistung wird ersichtlich, daß der politische Einfluß des Reichstags in der Weimarer Republik beträchtlich erweitert wird. Der Einfluß des Reichsrats (im Kaiserreich Bundesrat) ist praktisch kaum noch da. Dafür hat das Volk größeren Einfluß und vor allen Dingen mehr Möglichkeiten, Einfluß zu nehmen. Die Befugnisse des Reichspräsidenten weisen einige Ähnlichkeiten mit denen des deutschen Kaisers auf, und es wird ersichtlich, daß der Reichspräsident mit einer großen Machtfülle ausgestattet ist. Zu den Problemen, die damit verbunden sind, komme ich im folgenden Kapitel. Insgesamt läßt sich bei diesem Vergleich erkennen, daß einige wenige Elemente der Verfassung des Kaiserreichs in die Weimarer Verfassung übergegangen sind. Trotzdem weisen die beiden Verfassungen große Differenzen auf.
5. Welche Probleme ergeben sich aus der Weimarer Verfassung?
Einige der Probleme, die sich aus der Weimarer Verfassung ergeben, wurden schon im vorhergehenden Kapitel angesprochen. Trotzdem soll den Problemen ein eigenes Kapitel gewidmet werden, da diese ja zum Teil Voraussetzungen für die Errichtung der NS-Diktatur geschaffen, zumindest aber erleichtert haben. Ein Problem, das schon weiter oben angedeutet wurde, ist das der Beibehaltung des Gleichgewichts zwischen Exekutive und Legislative besonders in Krisenzeiten. Insgesamt läßt sich feststellen, daß der Reichspräsident eine dominierende Position hat. Dies wurde von den Verfassungsvätern mit der Angst vor einem „Parlamentsabsolutismus" (= Allmacht des Parlaments) begründet. „Der vermeintlichen Allmacht des Reichstags wollte man um der Demokratie willen Sicherungen entgegenstellen: durch das Plebiszit und vor allem in Form eines starken Reichspräsidenten. Auch seine Volkswahl -die ihm eine gleiche Legitimation wie dem Reichstag gab -brachte ein plebiszitäres Element in die Verfassung und begrenzte so die Superiorität des Reichstags im Weimarer Regierungssystem." (Möller, 1997, S. 182)
Der Reichspräsident hatte die Aufgaben der Ernennung und Entlassung der Reichsregierung (Artikel 53), das Recht der Parlamentsauflösung (Artikel 25) sowie die Möglichkeit durch den Artikel 48, also das Notverordnungsrecht mit den daraus resultierenden Befugnissen, einzusetzen. Dies alles verlieh ihm eine besondere Machtfülle. Der Artikel 48 war prinzipiell dazu gedacht, daß der Reichspräsident die Exekutive stabilisieren konnte. Die Verfassungsväter hatten allerdings auch Möglichkeiten gegen den Mißbrauch des Artikels 48 durch den Reichspräsidenten vorgesehen. Der Reichspräsident war verpflichtet, den Reichstag unverzüglich über seine Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, damit dieser die Maßnahmen unverzüglich außer Kraft setzen konnte. „Diese Regelung konnte tatsächlich nur funktionieren, wenn der Reichstag versammelt war, benötigte er doch zur Außerkraftsetzung der aufgrund des Artikels 48 ergriffenen Maßnahmen eine -wenn auch nur negative ¬Majorität." (Möller, 1997, S. 189) Der im Artikel 48 enthaltene „Diktaturparagraph" gab dem Reichspräsidenten im Zusammenspiel mit der Reichsregierung die Möglichkeit zu gesetzesvertretenden Verordnungen. Dies betraf also unmittelbar die legislative Kompetenz des Reichstags. Schon während der Amtszeit von Reichspräsident Ebert wurden 136 Notverordnungen erlassen, die meisten im Krisenjahr 1923. Ein nicht geringer Teil entfiel auf wirtschaftliche Notstandsmaßnahmen bzw. den infolge der Hyperinflation 1923 ständig notwendig werdenden Inflationsausgleich, beispielsweise in der Anpassung der Beamtengehälter. Die von der Verfassung angestrebte Gewaltenteilung wurde durch das Notverordnungsrecht von Fall zu Fall aufgehoben. Dies geschah vor allen Dingen, weil parlamentarische Mehrheitsbildungen für Gesetzesvorhaben im Reichstag auf große Schwierigkeiten stießen. „Eine solche Notverordnungspraxis verlagerte das Gesetzgebungsrecht des Reichstags partiell auf die Reichsregierung und den Reichspräsidenten." (Möller, 1997, S. 191) Diese „Reserveverfassung" ist in Krisenzeiten immer praktiziert worden. Hierbei muß man bedenken, daß die Weimarer Republik ihre vielen Krisen durch diese Reserveverfassung einige Zeit überleben konnte. Auf der anderen Seite hat diese Reserveverfassung „zweifellos das Ausweichen der politischen Parteien und des Reichstags vor der Verantwortung begünstigt." (Möller, 1997, S. 194) Dieses Ausweichen der Parteien vor der Verantwortung und die vielen kleinen Parteien im Reichstag waren ein gravierendes Problem in der Weimarer Zeit. Die Parteien maßen einem gemeinsamen demokratischen Grundkonsens keine besonders große Rolle zu. Jede Partei war
der Meinung, das einzig richtige Programm zu haben. „Im Reichstag, in dem mehr als ein Dutzend Parteien vertreten sind, ist es kaum möglich, große Gruppen einigermaßen dauerhaft in Regierungskoalitionen und Opposition zusammenzuschließen." (Schulze, 1982, S. 97) Dadurch, daß der Reichspräsident den Parteien die Regierungsbildung abnahm, wenn diese sich nicht einigen konnten, waren diese nie gezwungen, Kompromisse zu schließen. Insbesondere die SPD blieb lieber in der Oppositionsrolle, als konstruktiv die politische Verantwortung zu übernehmen. Die Verfassung hat es den Parteien in dieser Hinsicht leicht gemacht, da der Reichspräsident ihnen die Regierungsbildung abnahm, ja abnehmen mußte. Für die Verweigerung der Parteien gibt es aber durchaus Gründe. Die Parteien waren damals viel stärker als heute von Ideologien und Klassenbindungen geprägt. Wenn die Parteien die Verantwortung übernahmen, wurden sie häufig genug von den Wählern bei der nächsten Wahl in weit geringerem Umfang gewählt. Die SPD hatte bei der Wahl vom 19.1.1919 noch 37,9 Prozent der Stimmen auf sich vereinigt, während sie schon bei der nächsten Wahl am 6.6.1920 nur noch 21,7 Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konnte.(Zahlen aus: Möller, 1997, S. 286) Wenn es nicht möglich war, Mehrheitskabinette oder zumindest tolerierte Minderheitskabinette (erst ab 1930) zu formieren, dann mußte es zu einem Präsidialkabinett kommen, um die Regierbarkeit des Staates zu gewährleisten. „Da die so gebildeten Kabinette auf ein Regieren mit Hilfe der Ausnahmebefugnisse des Reichspräsidenten, insbesondere des Auflösungsrechts und der Diktaturgewalt, angewiesen waren, erlangte das Reichsoberhaupt nicht nur bei der Kabinettsbildung, sondern auch bei der Regierungstätigkeit eine über den Normalumfang seiner verfassungsmäßigen Kompetenzen hinausgehende interimistische Entscheidungsmacht." (Huber, 1981, S. 51) Ein weiteres Problem ist, daß die Verfassung nur in einer Minderheit der Bevölkerung Rückhalt und Zuspruch fand. „Insbesondere hat das von dem Verfassungssystem vor 1918 entscheidend beeinflußte deutsche Parteiensystem und die dadurch geprägte Arbeitsweise des Reichstages und das Selbstverständnis der Parlamentarier schlechte Voraussetzungen für das Funktionieren eines in seiner Legitimation zudem von weiten Teilen der Bevölkerung von vornherein bestrittenen demokratisch-parlamentarischen Systems in der Weimarer Republik geschaffen." (Ritter, 1985, S. 90) Die große Instabilität der Regierungen war aber nicht nur verfassungspolitisch bedingt. Ursachen waren auch die massiven Probleme mit denen die Republik konfrontiert war. Einige Regierungsstürze (Im Gegensatz zum Kaiserreich wurde der Regierung das Vertrauen durch das Parlament entzogen!) waren außen-, wirtschafts-oder
sozialpolitisch motiviert. „Die »Problemlösungskapazität« der Weimarer Demokratie reichte im allgemeinen nicht aus, um ihre gravierenden Belastungen zu bewältigen." (Möller, 1997,
S. 202 f.)
Fazit:
• Der Parlamentarismus führte statt zu der erhofften Stabilität zur Instabilität der Regierungsverhältnisse.
• Der demokratischen Verfassung von Weimar fehlte der Rückhalt in der Bevölkerung.
• Die Parteien waren nicht wirklich bereit, miteinander zu koalieren und die politische Verantwortung zu übernehmen. Das parlamentarische Regierungssystem wandelte sich mit der Zeit (d.h. ab 1930) in ein Präsidialregime um. „Eben am Versagen der Koalitionsfähigkeit innerhalb des deutschen Parteiensystems ging das parlamentarische Regierungssystem der Weimarer Zeit zugrunde; nur deshalb kam es an seiner Stelle in den letzten Jahren der Republik zum Experiment des Präsidialregimes." (Huber, 1981, S. 54)
6. Literaturverzeichnis
- Conze, Werner. (1980). Deutschland, Preußen, Deutsches Reich, Österreich bis 1939. In: Der große Ploetz. Auszug aus der Geschichte. 29. Auflage. Freiburg: Verlag Ploetz
- Hartung, Fritz. (8. Auflage 1950). Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Stuttgart: K. F. Koehler Verlag
- Huber, Ernst Rudolf. (1981). Die Weimarer Reichsverfassung. Stuttgart: Kohlhammer. (Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 / Bd. 6)
- Kinder, Hermann & Hilgemann, Werner. (31. Auflage 1997). Dtv-Atlas der Weltgeschichte. München: Deutscher Taschenbuch Verlag
- Möller, Horst. (6. Auflage 1997). Weimar. Die unvollendete Demokratie. München: Deutscher Taschenbuch Verlag
- Ritter, Gerhard A. (1985). Die deutschen Parteien 1830 -1914: Parteien und Gesellschaft im konstitutionellen Regierungssystem. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht
- Schulze, Hagen. (1982). Weimar. Deutschland 1917 -1933. Berlin
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