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Das frühe Rom

Das frühe Rom
Hausarbeit
Datum: 22. Dezember 2010 Autor: danny Kommentare: 0

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Wie in kaum einer anderen Polis der antiken Welt, ist am Beispiel Roms, der steinige Weg zu einem gesellschaftlichen Konsens von aristokratischer Führungsschicht und nicht adligem Stand nachvollziehbar - stets als ein „Drahtseilakt" zwischen Annäherung und drohendem Bürgerkrieg.


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Das frühe Rom

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
II. Mögliche Ursachen und begleitende Umstände der ersten secessio von 494 v.Chr.
III. Kernelemente der ersten secessio plebis
IV. Das Volkstribunat und dessen Funktionsbereiche
V. Kritische Stellungnahme
VI. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Wie in kaum einer anderen Polis der antiken Welt, ist am Beispiel Roms, der steinige Weg zu einem gesellschaftlichen Konsens von aristokratischer Führungsschicht und nicht adligem Stand nachvollziehbar - stets als ein „Drahtseilakt" zwischen Annäherung und drohendem Bürgerkrieg.
Ein entscheidendes Ereignis dieses sich abzeichnenden Ständekampfs der frühen römischen Republik wird in der vorliegenden Arbeit thematisiert - die erste secessio plebis.
In einem ersten Schritt werden mögliche Ursachen und Begleitumstände dieses Protestakts der plebejischen Bewegung in einem kurzen Abriss skizziert.
Nachfolgend soll der Fokus auf wesentlichen Errungenschaften dieses symbolhaften Auszugs liegen. Neben der Schaffung eines kultischen Mittelpunkts und der Einrichtung einer ständigen Versammlungsform, dem concilium plebis, soll speziell der konspirative Zusammenschluss der Plebejer zu einer Schwurgemeinschaft beleuchtet werden - war die lex sacrata doch ein erster Schritt zu einer plebejischen Emanzipation im römischen Gemeinwesen.
Der Eid sorgte einerseits für den inneren Zusammenhalt der plebejischen Gemeinschaft und andererseits bildete er die Autoritätsgrundlage für ein weiteres wichtiges Element dieser emanzipatorischen Bemühungen - das Volkstribunat.
Die Gemeinschaft „schuf" sich mit den Tribunen nicht nur ihre eigenen Repräsentanten, sondern verlieh den Offiziellen auch eine, an die lex sacrata gekoppelte Unverletzbarkeit und damit ein wirkungsvolles Instrument, um die, in der Arbeit vorgestellten Funktionen erfüllen zu können. In einem abschließenden Schritt wird der plebejische Auszug kritisch reflektiert - darf man soweit gehen und die erste secessio plebis und deren Errungenschaften mit einem identitätsstiftenden Moment gleichsetzen, der die plebs erst als eigenständige gesellschaftliche Gruppe konstituierte oder verbarg sich dahinter nur ein Zugeständnis der patrizischen gentes, mit dem Ziel, die eigenen Strukturen zu konsolidieren und sich weiterhin das militärische Potenzial der Plebejer zu sichern ?

II. Mögliche Ursachen und begleitende Umstände der ersten secessio von 494 v.Chr.

Die secessio von 494 v. Chr. lässt sich nur unter einem ganzen Bündel von Ursachen verstehen, deren Zusammenspiel diese erste Eskalation verursachte. Der Wegfall von monarchischen Strukturen hinterließ ein Vakuum in der römischen Gesellschaft - es fehlte plötzlich an einer lenkenden Integrations- und vor allem auch Identifikationsfigur, die das juristische, militärische und auch legislative Monopol auf sich vereinen konnte.[1] Diese Lücke traf in erster Linie alle, nicht in gentes organisierten Bürger und somit jene Bevölkerungsteile, aus denen sich nachfolgend die plebs rekrutierte. Die föderativ konzipierten patrizischen gentes waren nicht in diesem Umfang auf eine starke institutionelle Spitze, wie einen König angewiesen und konnten folglich eigenständig existieren.[2]
Des Weiteren besaß der wachsende Wille aufzubegehren auch durchaus ökonomische Motive. In der ersten secessio versammelten sich unter anderem die ärmsten Bürger der damaligen Gesellschaft - eine undifferenzierte Gruppe, die durch Klientelwesen und den Zwang militärischen Dienst verrichten zu müssen wirtschaftlich in höchstem Maße benachteiligt war und durch dieses Schicksal verbunden wurde.[3]
So war die secessio auch Ausdruck dessen, den Militärdienst zu verweigern, um nicht länger nur auf das nexum reduziert zu werden - diese zumeist in der infra classem als Leichtbewaffenete verrichtete Pflicht stand in keinem Verhältnis zur entgegengebrachten Wertschätzung und dem wirtschaftlichen Nutzen, den die betroffenen Bürger daraus ziehen konnten.[4]
Neben den bereits erwähnten Gründen einer fehlenden erprobten Organisationsstruktur nach Wegfall der etruskischen Monarchie und wirtschaftlichen Beweggründen, spielten auch religiöse Motive eine gewichtige Rolle. Unter den etruskischen Königen besaßen die Patrizier noch nicht das Monopol im Umgang mit den römischen Gottheiten, das sie nachfolgend durch die patres hatten.
Bei der Neuverteilung von politischer, religiöser und wirtschaftlicher Macht zu Beginn der Republik, ging die unformierte Masse von Bürgern, die keiner aristokratischen Stammesfamilie angehörten schlichtweg leer aus - eine geeignete Basis auf der eine Separationsbewegung entstehen konnte, wie sie dann 494 v. Chr. erstmals in Erscheinung trat.[5]

III. Kernelemente der ersten secessio plebis

a.) Bildung der Schwurgemeinschaft lex sacrata als wesentlichem Bestandteil der ersten secessio plebis

Der Auszug auf den Aventin, als ein deutliches Zeichen des Protests gegen die,
durch hohe Verschuldung und patrizische Willkür gekennzeichnete Lage, brachte als das elementare Ergebnis einen kollektiven Schwur unter den Mitgliedern der plebejischen Bewegung hervor - die lex sacrata. Diese Schwurgemeinschaft hatte in vielerlei Hinsicht eine immense Bedeutung. Der ins Leben gerufene Kollektiv-Eid war die innovative Schöpfung einer Gruppe, die bis dato den permanenten Nachteil einer fehlenden Ordnungsstruktur besaß, ohne die Möglichkeit ihre Mitglieder an getroffene Entscheidungen zu binden.[6]
Eine weitere bestimmende Errungenschaft dieser plebejischen Schwurgemeinschaft ist in der Unverletzbarkeit ihrer Vertreter zu sehen.
Der in der lex sacrata vereinbarte gemeinschaftliche Schutz aller Plebejer, verlieh dem Amt der Tribunen einen Sonderstatus mit außergewöhnlicher Verfügungsgewalt. Auf der einen Seite war die Volkstribunen durch die Sacrosanktizität gegen Agitationen der eigenen Gefolgsleute gefeit, da Angriffe jeglicher Art unter Strafe gestellt wurden und sogar mit dem Tod bestraft werden durften, auf der anderen Seite verlieh der Unverletzbarkeitsgrundsatz den tribuni plebis auch in ihrem Tätigkeitsverhältnis gegenüber patrizischen Magistraten eine weitreichende Handlungsbefugnis. Die Tribunen waren zwar von Amts wegen nicht mit dem imperium ausgestattet, dennoch sorgte das Bewusstsein hinter jeder ihrer Handlungen die Gesamtheit aller Plebejer zu wissen dafür, dass ihre Handlungsvollmacht auch von gentilizischen Römern anerkannt wurde.[7]
In Form des Bekenntnisses wurde zusätzlich eine Selbstverteidigungsgemeinschaft ins Leben gerufen - Bislang unterlag jeder Einzelne der Willkür von Mitgliedern patrizischer gentes, derer man sich nur schwer oder gar nicht widersetzen konnte. Fortan bot sich der solidarische Schutz der plebejischen Gemeinde.[8]
Auch in ideologischer und symbolischer Hinsicht besitzt die lex sacrata im frührepublikanischen Ständekampf übergeordnete Bedeutung.
Fehlte nach der Vertreibung von Tarquinius Superbus eine Symbolfigur mit hoher Integrationskraft für die Plebejer, so trat nun das Kollektiv an die Stelle dieser, mit den Volkstribunen an der dessen Spitze.[9] Im Gegensatz dazu war die patrizische Gemeinde zwar in ihren gentes organisiert, aber eine übergentilizische Verbindung unter den Patriziern existierte noch nicht. Die lex sacrata stellte für die plebejische Gemeinde diese übergentilizische Verbindung dar, erweitert um einen bisher nicht erreichten Grad an Identifikationskraft - der Schwur verlieh jedem Beteiligten ein Selbstverständnis. Aus diesem Gefühl erwuchs nachfolgend auch der Wille der plebejischen Sondergemeinde ehrgeizige Ziele zu artikulieren und für eine nachhaltige Verbesserung des Status Quo einzutreten.[10]

b.) Das concilium plebis als erstes politisches Gremium

Die von der solidarischen Gemeinschaft der Plebejer ausgehende Innovativ- und Kreativkraft lässt sich am concilium plebis festmachen. Die Einberufung dieses politischen Organs markiert den Übergang von einem zuvor informellen und losen Bündnis, hin zu einer organisierten politischen Struktur mit einem offiziellen Gremium.[11]
Den politischen Charakter belegen mehrere Funktionen dieses Gremiums - in erster Linie hatte die Versammlung die Aufgabe ein Forum zur konstruktiven Willensbildung und somit ein aktives Handlungsinstrument bereitzustellen.[12] Plebiszite, die als Ergebnis aus dem Willensbildungsprozess hervorgingen, waren mit resolutionsartigen Beschlüssen vergleichbar, die die Mitglieder untereinander binden konnten, jedoch vorerst nicht den Status von offiziellen Gesetzen hatten. Die Umsetzung der verfassten Plebiszite gehörte zum Kompetenzbereich der Volkstribunen.
Die Wahl und Ernennung dieser höchsten Offiziellen der plebejischen Gemeinde stellte eine der Hauptaufgaben des nach tribus organisierten concilium plebis dar.[13]

c.) Tempel der Ceres, Liber und Libera als kultisches Zentrum der plebejischen Gemeinde

Für ein vollständiges Gemeinwesen fehlte es der plebs auch an religiösen Vorraussetzungen. Alle sakralen Aufgaben und Ämter wurden von Patriziern besetzt, die in post monarchischer Zeit den religiösen Bereich des römischen Gemeinwesens vereinnahmt hatten. Zudem verfügten die Plebejer auch über kein eigenes kultisches Zentrum.[14]
Dies änderte sich jedoch mit der ersten secessio. Der Tempel der Ceres, Liber und Libera auf dem Aventin wurde bei diesem Ausstand besetzt und unter die Aufsicht von Ädilen gestellt, die den Volkstribunen in einer Hilfsfunktion an die Seite gestellt wurden. Mit dem Ort des Tempels besaß man nun einerseits einen sakralen Mittelpunkt, als „Konkurrenzstandort" zum Tempel des Jupiter, Iuno und Minerva und andererseits auch einen ständigen Versammlungsort.[15]
Neben der religiösen Funktion übernahm der Tempel zudem die wichtige Aufgabe eines Archivs. Erstmals wurden Dekrete des Senats schriftlich fixiert und aufgehoben, so dass man in der Lage war sich rückwirkend auf diese zu berufen oder sie auch eventuell anzufechten. Den bereits erwähnten Ädilen kam hierbei die Archivarsrolle zu, neben deren anderen Aufgaben wie u.a. der Marktaufsicht und Tempelverwaltung.[16]

IV. Das Volkstribunat und dessen Funktionsbereiche

Im Allgemeinen wurde das Volkstribunat als Schutzinstanz und Interessensvertretung der plebejischen Bürger geschaffen. konnte ohne ein im Vorfeld klar abgestecktes Aufgabenspektrum und ohne einem Vergleich mit den übrigen römischen Magistraten standzuhalten.[17] Vielmehr sollte sich das Betätigungsfeld der plebejischen Offiziellen im Laufe der Zeit an den Erfordernissen orientieren, die sich aus dem problematischen Verhältnis zum Patriziat ergaben - somit waren die Funktionen und Rechte der Tribunen einem steten Wandel unterworfen, wobei diese Rechte anfangs von patrizischer Seite nicht anerkannt wurden. Jedoch wurde die Unverletzbarkeit der Tribunen von Staats wegen anerkannt, was in der Folge auch die Billigung der anhängigen Rechte nach sich zog.[18] Die Schaffung des Volkstribunats lässt sich auch als Gegenkonzept zu den patrizischen Militärtribunen verstehen, um die Bereitschaft zur Verweigerung des Militärdienstes zu signalisieren.

a.) Das ius auxilii als eine Grundfunktion

Die tribunizische Rolle als Beschützer der nicht gentilizischen Bevölkerung wird mit dem „Recht auf Hilfeleistung" erkennbar. Dahinter verbarg sich nicht ein staatlich etabliertes Recht sondern die Möglichkeit für plebejische Bürger aus einer Notsituation heraus bei ihren obersten Vertretern Hilfe zu ersuchen. Diese organisierte Form der Notwehr kam immer dann zur Anwendung, wenn sich eine offenkundige Benachteiligung oder Willkür bei magistratischen Verfügungen herausstellte und der Benachteiligte somit auf den Schutz der Gemeinschaft angewiesen war.[19]
Der Volkstribun trat dann in einer Vermittlerrolle auf, um eine Einigung zwischen beiden Seiten zu erzielen - seine tribunicia potestas durfte jedoch nicht gegen das militärische imperium zur Anwendung kommen

b.) Interzessionsrecht als erweiterte Grundfunktion

In nur kurzer Zeit fand eine Weiterentwicklung des ius auxilii statt. Diese Modifikation betraf in erster Linie den passiven Charakter dieser Selbsthilfe - musste der Volkstribun vorher um Hilfe angerufen werden, so konnte er jetzt von sich selbst aus aktiv werden. Der Übergang vom passiven ius auxilii zur aktiven Interzession war fließend.[20]
Den Tribunen war es nun ich einen bereits vollzogenen magistratischen Erlass zu kassieren und diesem dadurch die Wirksamkeit zu entziehen.
Der tribunizische Handlungsspielraum ging jetzt soweit, dass auch beabsichtigte magistratische Handlungen präventiv verboten werden konnten bevor sie in Kraft treten konnten - mit dem ius intercessionis war damit die Neutralisierung staatlicher Dekrete verbunden.[21]

c.) Weitere Funktionen im Innenverhältnis

Die Volkstribunen traten nicht nur als „Anwälte" für Mitglieder der plebejischen Gemeinde auf sondern waren außerdem für das Verhältnis untereinander zuständig - so waren sie bei Streitigkeiten zwischen Plebejern als Schlichtungsinstanz im Einsatz.[22]
Gegenüber ihren eigenen tribunizischen Genossen waren sie zudem in der Lage ein Vetorecht auszuüben, so dass „Alleingänge" einzelner Tribunen vermieden und Entscheidungen zumeist konsensual getroffen wurden.[23]
Unabhängig davon ob sich um Plebejer oder Patrizier handelte, ging eine ordentliche Judikation von den Volkstribunen zu Anfang des Tribunats nicht aus. Disziplinarische Maßnahmen bei Vergehen beschränkten sich auf die Koerzition, die mit einem Bußgeld vergleichbar war.
Dies bedeutete eine wesentliche Einschränkung, der ohnehin nur auf das Stadtgebiet begrenzten tribunizischen Gewalt.[24]

d.) Politische Aufgaben der Tribunen

Die Vertreter waren speziell für das neu entstehende plebejische Gemeinwesen von herausragender Bedeutung.
Es lag an ihnen, möglichst sinnvolle Neuerungen zu formulieren und sie dann in Form von plebiscita vor dem concilium plebis per Mehrheitsentscheid zur Abstimmung zu bringen. Zu diesem Zwecke und vor allem, um einen gemeinschaftlichen Meinungsaustausch zu gewährleisten, beriefen die plebejischen Offiziellen die Versammlung ein - auf diese Weise wurde ein ständiger Prozess der Erneuerung garantiert.[25]
Die ratifizierten Plebiszite hatten zwar bis zur lex hortensia und der damit verbundenen Erhebung zu rechtsstaatlichen Gesetzen nur den Status von Resolutionen, trugen aber gerade zur Zeit der ersten secessio und auch nachfolgend wesentlich zum Ausgleich der Stände und damit zur Sicherung des sozialen Friedens bei.[26]

V. Kritische Stellungnahme

Wenn man die die erste secessio plebis zum Ende des 5. Jahrhunderts mit einem identitätsstiftenden Akt in Verbindung bringen will, sollte man zunächst die Frage danach beantworten, ob den Plebejern überhaupt eine andere Möglichkeit blieb, als sich zu verbünden und nach mehr Rechten zu streben?
Zieht man deren prekäre Lage nach Wegfall der Monarchie in Betracht, dann fällt es schwer an einen anderen Ausweg zu glauben.
Den Zwangsstrukturen, die bei den meisten Plebejern mit hoher Verschuldung und völliger sozialer Entfremdung einhergingen, war nur beizukommen, indem man den gentilizisch organisierten Patriziern mit einer entschlossenen und organisierten Gruppe entgegentrat. Die plebejische Bewegung konnte hier einen Startvorteil nutzen - bis dato unorganisierte Mitglieder der Gemeinde ließen sich sehr gut zu einer in sich geschlossenen Formation zusammenbringen und dem Vorteil sämtliche Anhänger mit einer großen Schnittmenge von Partikularinteressen erfassen und bündeln zu können.
Zentrale Bedeutung erhielt in diesem Zusammenhang die lex sacrata - diese revolutionäre und auch innovative Schöpfung diente als „unsichtbares Band", das alle Plebejer einte und auf gemeinsamen Kurs brachte. Die fehlende Möglichkeit starke gentes auszubilden konnte nicht besser kompensiert werden als durch diesen gemeinschaftlichen Eid. Es ist möglich in dieser gesellschaftlichen Umwälzung nicht nur eine Emanzipation zu sehen, sondern vielmehr eine identitätsstiftende Maßnahme, die aus einer Bewegung eine feste gesellschaftliche Gruppe formte. Hierzu muss man sich die Entwicklung als „Gesamtpaket" vorstellen. Die secessio legte auch weitere Grundsteine einer eigenen Identität. Zu dieser gehörte neben dem Schwur als Basis, nun auch ein kultisches Zentrum, das durch den Tempel am Fuße des Aventin erschaffen wurde. Zu dem „Paket" gehörte letztendlich auch die politische Organisation. Die neu formierte Gruppe musste auch handlungsfähig und in der Lage sein, Interessen zügig und vehement durchsetzen zu können - als Gesamtheit war man zu starr und unflexibel. Die Wahl von Tribunen als offiziellen Vertretern schien die Ideallösung zu sein. Die Unverletzbarkeit war deren wirksamste Waffe. Einerseits glich sie die fehlende staatliche Legitimation aus, andererseits projizierte die sacrosanctitas den Gesamtwillen der Gemeinde auf ihre Vertreter und verlieh ihnen damit enorme Durchsetzungskraft. Gerade am Beispiel des Interzessionsrechts ist der Einfluss der Tribunen erkennbar. Magistratische Gewalt konnte wirkungsvoll „eingedämmt" werden. Dies durfte auch als Zeichen wachsenden Selbstbewusstseins gewertet werden, denn die Interzession kam in zunehmender Häufung zur Anwendung.[27]
Mit dem Tribunat begann auch die wachsende Bedeutung plebejischer Familien. Ambitionierten Angehörigen bot sich nun die Möglichkeit eines sozialen Aufstiegs für sich und damit für deren Familien.[28] Durch die Formierung der plebejischen Sondergemeinde und der dazugehörigen politischen Organisation kam es zu einem Durchbruch des gentilizischen Monopols gesellschaftlicher Ordnung.
Stellt sich die Frage, ob dieser Prozess fundamentaler Veränderungen von patrizischer Seite aus nur geduldet wurde oder es vielleicht keine andere Option gab, als diese Transformation der römischen Gesellschaft geschehen zu lassen?
Zum einen waren die patrizischen gentes sicherlich bestrebt, ihren nach Beendigung der Monarchie erlangten Status Quo zu erhalten - dieser war jedoch durch eine ständige auswärtige Bedrohung gefährdet. Dem externen Risiko waren selbstverständlich auch die Plebejer ausgesetzt - nur hatten diese, bei weitem nicht soviel zu verlieren. Der Gefahr konnte nur mit einem schlagkräftigen Heer begegnet werden, das auf beide gesellschaftliche Gruppen angewiesen war. Insofern bestand eine gemeinsame Abhängigkeit, die den Plebejern eine Durchsetzung ihrer Bestrebungen vereinfachte, da sie sich jederzeit über ihre militärische Bedeutsamkeit im Klaren schienen.[29]
Wichtig erscheint zusätzlich die Position, aus der heraus die Patrizier agierten. Um keinen Bürgerkrieg zu riskieren, blieb ihnen nichts anderes übrig, als der innovativen Kraft der Plebejer verlangsamend entgegenwirken und somit eine passive Rolle einzunehmen. Jeder drastische Versuch die plebejischen Bemühungen abrupt im Keim zu ersticken, hätte eine unkalkulierbare Eskalation bedeuten können.
Die plebs hingegen konnte mit jedem Vorstoß „austarieren" wie weit man noch gehen durfte und welche Forderungen noch erfüllt werden konnten.
Hier sind die beschriebenen Funktionen der Volkstribunen, die stetig an Bedeutung gewannen, nur stellvertretend anzuführen. Losgelöst von jedem eigenen Interesse hätte man der plebs niemals diesen mächtigen Vertreter gewährt und auch nachfolgend nicht zugelassen, dass dessen Machtspektrum sich dermaßen erweiterte, wenn eine andere realisierbare Option in Aussicht stände.
Entscheidend ist auch die Tatsache, dass die Formierung der Plebejer nicht auf eine gleichzeitige Formierung der Patrizier traf. Diese waren zwar in ihren gentes organisiert - eine übergreifende Struktur gab es erst später in Form der serrata del patriziato und dies wiederum nur als Reaktion auf die Formierung der Opposition.[30]
Auf diese Weise war eine abgestimmte Reaktion auf die plebejische Entwicklung kaum denkbar, zumal auch niemand die Tragweite der mit secessio eingeleitenden Ereigniskette abschätzen konnte.
An deren Ende stand die Transformation Roms von einer vorpolitischen Phase zur politischen Phase mit einem zusammenhängenden Gesellschaftskörper.[31]
Abschließend lässt sich daher subsummieren, dass die Ereignisse des damaligen Auszugs weit mehr darstellten als nur eine Emanzipation - eher die Geburtsstunde des plebejischen Gemeinwesens. Eine, der antiken Definition nach, „Masse von Bürgern ohne gens", vereinte in kürzester Zeit mit einem Kultzentrum als religiöser Kompontente, der lex sacrata als sozialem Symbol und sowohl Volkstribunat als auch concilium plebis als politischem Merkmal alle Kennzeichen eines Gemeinwesens, die auch nach heutigen Maßstäben noch gelten.[32] Dieses gründete zwar auch auf Zugeständnissen - Zugeständnissen zu denen es jedoch aus patrizischer Sicht keine ernsthafte Alternative gab, ohne Rom einer existenzbedrohenden Gefahr von Außen oder von Innen auszusetzen.

VI. Literaturverzeichnis

- Bleicken, Jochen: Das Volkstribunat der Klassischen Republik. Studien zu seiner Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr., München 1955
- Cornell, T.J.: The Beginnings of Rome. Italy and Rome from the Bronze Age to the Punic Wars (c. 1000-264 BC), London 1995
- Eder, Walter: Staat und Staatlichkeit in der frühen römischen Republik, Stuttgart 1990
- Forsythe, Gary: A Critical History of Early Rome. From Prehistory to the First Punic War, Los Angeles u.a. 2005
- Linke, Bernhard: Von der Verwandtschaft zum Staat. Die Entstehung politischer Organisationsformen in der frührömischen Geschichte, Stuttgart 1995
- Mitchell, Richard E.: The Definition of patres an plebs: An End to the Struggle of the Orders, in: Kurt A. Raaflaub (Hg.): Social Struggles in Archaic Rome. New Perspectives of the Orders, Berkeley u.a. 1986, S.130-174
- Momigliano, Arnaldo: The Rise of the plebs in the Archaic Age of Rome, in: Kurt A. Raaflaub (Hg.): Social Struggles in Archaic Rome. New Perspectives of the Orders, Berkeley u.a. 1986, S.175-197
- Raaflaub, Kurt A.: The Conflict of the Orders in Archaic Rome: A Comprehensive and Comparative Approach, in: Ders. (Hg.): Social Struggles in Archaic Rome. New Perspectives of the Orders, Berkeley u.a. 1986, S.1-51
- Richard, Jean-Claude: Patricians and Plebeians: The Origin of a Social Dichotomy, in: Kurt A. Raaflaub (Hg.): Social Struggles in Archaic Rome. New Perspectives of the Orders, Berkeley u.a. 1986, S.105-129
- Vogt, Joseph: Die Römische Republik, München u.a. 1973
- von Ungern-Sternberg, Jürgen: The Formation of the „Annalistic Tradition". The Example of the Decemvirate, in: Kurt A. Raaflaub (Hg.): Social Struggles in Archaic Rome. New Perspectives of the Orders, Berkeley u.a. 1986, S.353-409

Fußnoten:
[1] Eder, Walter: Staat und Staatlichkeit in der frühen römischen Republik, Stuttgart 1990, S. 21 (im Folgenden zitiert als: Eder, Staat und Staatlichkeit)
[2] Vgl. Eder, Staat und Staatlichkeit, S. 22ff.
[3] Cornell, T.J.: The Beginnings of Rome. Italy and Rome from the Bronze Age to the Punic Wars (c. 1000-264 BC), London 1995, S. 4 (Im Folgenden zitiert als: Cornell, Beginnings of Rome).
[4] Richard, Jean-Claude: Patricians and Plebeians: The Origin of a Social Dichotomy, in: Kurt A. Raaflaub (Hg.): Social Struggles in Archaic Rome. New Perspectives of the Orders, Berkeley u.a. 1986, S. 125. .
[5] Linke, Bernhard: Von der Verwandtschaft zum Staat. Die Entstehung politischer Organisationsformen in der frührömischen Geschichte, Stuttgart 1995, S.178 (Im Folgenden zitiert als: Linke, von Verwandtschaft zum Staat).
[6]Vgl. Eder, Staat und Staatlichkeit, S. 27.
[7] Bleicken, Jochen: Das Volkstribunat der Klassischen Republik. Studien zu seiner Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr., München 1955, S. 6 (Im Folgenden zitiert als: Bleicken, Das Volkstribunat).
[8] Vgl. Cornell, Beginnings of Rome, S. 13.
[9] Vgl. Eder, Staat und Staatlichkeit, S. 21f.
[10] Vgl. Linke, Von Verwandtschaft zum Staat, S. 162f.
[11] Raaflaub, Kurt A.: The Conflict of the Orders in Archaic Rome: A Comprehensive and Comparative Approach, in: Ders. (Hg.): Social Struggles in Archaic Rome. New Perspectives of the Orders, Berkeley u.a. 1986, S. 42f.
[12] Vgl. Linke, Von Verwandtschaft zum Staat, S. 162f.
[13] Vgl. Linke, Von Verwandtschaft zum Staat, S. 161.
[14] Vgl. Eder, Staat und Staatlichkeit, S. 25.
[15] Momigliano, Arnaldo: The Rise of the plebs in the Archaic Age of Rome, in: Kurt A. Raaflaub (Hg.): Social Struggles in Archaic Rome. New Perspectives of the Orders, Berkeley u.a. 1986, S. 190.
[16] Vgl. Cornell, Beginnings of Rome, S.13.
[17] Vgl. Bleicken, Das Volkstribunat, S. 3.
[18] Vgl. Bleicken, Das Volkstribunat, S. 7.
[19] Forsythe, Gary: A Critical History of Early Rome. From Prehistory to the First Punic War, Berkeley u.a. 2005, S. 170.
[20] Vgl. Bleicken, Das Volkstribunat, S. 7.
[21] Vgl. Bleicken, Das Volkstribunat, S. 4.
[22] Vgl. Bleicken, Das Volkstribunat, S. 11.
[23] Forsythe, Gary: A Critical History of Early Rome. From Prehistory to the First Punic War, Berkeley u.a. 2005, S. 171.
[24] Vgl. Bleicken, Das Volkstribunat, S. 9.
[25] Vgl. Cornell, Beginnings of Rome, S. 10.
[26] Vgl. Eder, Staat und Staatlichkeit, S. 16.
[27] Vogt, Joseph: Die Römische Republik, München u.a. 1973, S. 67.
[28] Mitchell, Richard E.: The Definition of patres an plebs: An End to the Struggle of the Orders, in: Kurt A. Raaflaub (Hg.): Social Struggles in Archaic Rome. New Perspectives of the Orders, Berkeley u.a. 1986, S. 137.
[29] von Ungern-Sternberg, Jürgen: The Formation of the „Annalistic Tradition". The Example of the Decemvirate, in: Kurt A. Raaflaub (Hg.): Social Struggles in Archaic Rome. New Perspectives of the Orders, Berkeley u.a. 1986, S.357.
[30] Eder, Staat und Staatlichkeit, S. 27.
[31] Raaflaub, Kurt A.: The Conflict of the Orders in Archaic Rome: A Comprehensive and Comparative Approach, in: Ders. (Hg.): Social Struggles in Archaic Rome. New Perspectives of the Orders, Berkeley u.a. 1986, S. 7.
[32] Eder. Staat und Staatlichkeit, S. 22.



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