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Das Übergangsverfahren in Nordrhein-Westfalen
Datum: 01. Januar 2011 Kommentare: 0
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Das Übergangsverfahren in Nordrhein-Westfalen soll veranschaulicht werden, indem das aktuelle Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen mit überholten Schulgesetzen verglichen wird. Anschließend wird der Ablauf des Verfahrens genauer erläutert.

Das Übergangsverfahren in Nordrhein-Westfalen
Das Übergangsverfahren in Nordrhein-Westfalen
1. Einleitung
Die Grundschule ist als erste Pflichtschule für alle Kinder der Unterbau des gesamten Schulwesens. Sie umfasst in Nordrhein-Westfalen die Klassenstufen 1 bis 4. Die Primarstufe hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten zu vermitteln und auf den Besuch einer weiterführenden Schule vorzubereiten. Bei der Wahl der Schulart tritt häufig ein Spannungsverhältnis zwischen elterlicher Bildungsaspiration und schulischem Eignungsurteil auf. Denn nicht nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sind am Schulverhältnis beteiligt, auch die Erziehungsberechtigten sind, wenn auch nur mittelbar, damit verbunden. Dabei fallen den Eltern bestimmte Aufgaben und Pflichten zu. Das Elternrecht ist nicht nur ein Grundrecht, sondern auch eine wichtige Pflicht der Eltern. Es umfasst sowohl die freie Entscheidung über die richtige Pflege und Erziehung ihres Kindes, als auch die umfassende Verantwortung für die Entwicklung des Kindes. Dazu zählen weltanschauliche Erziehung und die schulische Ausbildung, also auch die Entscheidung für oder wider eine bestimmte Schule. Beim Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule entscheidet in den meisten Ländern der Wille der Eltern den weiteren Bildungsweg. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen zählte bis vor kurzem ebenfalls der Elternwille als entscheidender Faktor für den Bildungsweg des Kindes. Das Schulgesetz 2006 gibt dem Grundschulgutachten mehr Verbindlichkeit. Demnach dürfen Eltern ihr Kind nicht mehr an einer frei gewählten Schulform anmelden, wenn dies dem Gutachten widerspricht.
Das Übergangsverfahren in Nordrhein-Westfalen soll veranschaulicht werden, indem das aktuelle Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen mit überholten Schulgesetzen verglichen wird. Anschließend wird der Ablauf des Verfahrens genauer erläutert. Welche Bedeutung hat das Gesetz? Eine derartige Neuerung in einem Schulgesetz hat viele Folgen für Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler und auch für die Schulleitung. Besonders viele Eltern fühlen sich um ihr Elternrecht betrogen. An einem Gerichtsurteil zur Einführung der obligatorischen Förderstufe, das in Hessen verkündet worden ist, soll exemplarisch die Rechtslage zu diesem Thema beleuchtet werden.
2. Wie ist das Verfahren der Übergangsauslese in Nordrhein-Westfalen geregelt? - Vergleich der Schulgesetze in Nordrhein-Westfalen
Der Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I ist gesetzlich geregelt. Um die schwierige Aufgabe der Bildungspolitik die Erziehung und Qualifizierung der Kinder und Jugendlichen bestmöglich gestalten zu können, „brauchen sie Rahmenbedingungen und verlässliche Rechtsgrundlagen, die überschaubar und verständlich sind"[1] . Während ein Schulgesetz sich auf grundlegende Aussagen beschränkt, werden in den Rechtsverordnungen (Ausbildungsordnung Grundschule) Einzelregelungen getroffen. Bis zum Jahr 2005 regelte das Schulverwaltungsgesetz den Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler. Die Forderung nach einem einheitlichen und übersichtlichen Schulgesetz mit einer geringen Regelungsdichte führte zur Erlassung des Schulgesetzes am 15. Februar 2005. Dieses wurde nach einem Regierungswechsel im darauf folgenden Jahr bereits wieder geändert durch das zweite Schulrechtsänderungsgesetz vom 22. Juni 2006.
2.1 Die Übergangsregelungen vor 2005
Die formale Freigabe für die Erziehungsberechtigten, die Schulformentscheidung für ihr Kind zu treffen, wurde mit dem „Inkrafttreten der Grundschulverordnung zum Schuljahr 1997/1998"[2] erteilt. Vor dem Erlass des Schulgesetzes im Jahr 2005, bot das Schulverwaltungsgesetz (SchulVG) in der Verfassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. April 1995 im Paragraphen 26 die gesetzliche Grundlage für den Übergang in die weiterführende Schule. Darin werden die Regelungen der Allgemeinen Schulordnung erläutert. Diese trifft Bestimmungen insbesondere über „die Übergänge zu den einzelnen Schulstufen und Schulformen sowie die Abschlüsse"[3] . Aufgrund dieses Paragraphen gibt die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 8. Juli 2003 genauere Angaben zum Übergang. Danach haben die Erziehungsberechtigten das Recht, ihr Kind, unter Vorlage der Grundschulempfehlung, „für eine Schule der von ihnen gewählten Schulform"[4] anzumelden. Das Grundschulgutachten hat demnach wenig Verbindlichkeit. Die Schule hat lediglich ein Empfehlungsrecht. Allein der Elternwille entscheidet über den Bildungsgang des Kindes. Voraussetzung für eine angemessene Wahl der Schulform soll ein stetiger und vertrauensvoller Informations- und Beratungsprozess von Seiten der Grundschule sein. Die Elternberatung hat das Ziel, die Fundiertheit der pädagogisch begründeten Empfehlung zu verdeutlichen. Daher sollen keine verbindlichen Eignungsgutachten und kein Probeunterricht mehr stattfinden.
2.2 Das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005
Im ersten einheitlichen Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen sind Aufbau und Gliederung des Schulwesens geregelt. Darin beschäftigt sich der Paragraph 11 mit der Grundschule und der Entscheidung über den Bildungsgang eines Kindes. Demnach haben Eltern auch hier das Recht, ihr Kind an einer von ihnen gewählten Schulform anzumelden. Sie entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang in der Sekundarstufe I [5] . Die Empfehlung ist Teil des Halbjahreszeugnisses. Darin wird neben der Gesamtschule das Gymnasium, die Realschule oder die Hauptschule benannt. Anschließend melden die „Eltern die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Die Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung"[6] . Weicht die Empfehlung der Grundschule von der Anmeldung der Eltern ab, muss die weiterführende Schule „die Eltern zu einem verbindlichen Beratungsgespräch" einladen.
Es hat sich durch das neue Schulgesetz bezüglich des Übergangs von der Grundschule in die weiterführende Schule wenig geändert. Auch nach diesem Schulgesetz haben Eltern das Recht, die weiterführende Schulform unabhängig von der Grundschulempfehlung zu bestimmen.
2.3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006
In der Regierungserklärung von Herrn Ministerpräsident Dr. Jürgen Rüttgers vom 13. Juli 2005 ist eine grundlegende Schulreform in Nordrhein-Westfalen angekündigt worden. Mit einem neuen Gesetzentwurf sollen die geplanten Änderungen und Reformen durchgesetzt werden. Daher hat die Regierung zum Schuljahr 2006/2007 das Schulgesetz von 2005 per Gesetz am 27. Juni 2006 geändert. So soll die Verbindlichkeit des Grundschulgutachtens erhöht werden.
In § 11 heißt es in Absatz (4):
(4) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist. Das in der Verantwortung der beteiligten Schulen und der Schulaufsicht liegende Übergangsverfahren wird in der Ausbildungsordnung geregelt. Die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung trifft das Schulamt auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts[8] [9] .
In diesem Gesetz wird zum ersten Mal der Grundschule die Möglichkeit gegeben, Kindern eine Empfehlung für eine weitere Schulform mit Einschränkung zu erteilen. Die Eltern sollen in einem Beratungsgespräch zusammen mit der Grundschule eine geeignete weiterführende Schule für das Kind finden, die dem Kind optimale Fördermöglichkeiten bieten kann. Tritt dieser Fall ein, haben die Eltern weiterhin das alleinige Bestimmungsrecht über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes.
Bei der Empfehlung handelt es sich nicht um einen mit dem Rechtsbefehl des Widerspruchs anfechtbaren Verwaltungsakt, weil es keine Regelung enthält. Die Eltern sind in ihrer Entscheidung über die für ihr Kind richtige Schulform.[10]
Erteilt die Grundschule eine eindeutige Empfehlung ohne Einschränkung für eine bestimmte Schule der Sekundarstufe I, können Eltern nicht mehr einfach eine andere Schulform für das Kind auswählen [11] . Das uneingeschränkte Elternrecht gilt nun nicht mehr. Nach diesem Gesetz entscheidet das Schulamt anhand eines dreitägigen Prognoseunterrichts über die endgültige Eignung oder Nichteignung der Schülerin oder des Schülers. Entscheiden das Schulamt und Lehrkräfte der Grundschule und der weiterführenden Schule über die Nichteignung der Schülerin oder des Schülers, dürfen die Erziehungsberechtigten ihr Kind nicht an der gewählten Schule anmelden. Das novellierte Schulgesetz berechtigt demnach Lehrerinnen und Lehrer der Grundschule, das Elternrecht außer Kraft zu setzen.
2.3.1 Begründung des Regierungsentwurfs
Die derzeit zu hohe Zahl der Schulformwechsel in der Sekundarstufe I (insgesamt im Schuljahr 2005/2006 14.320), d.h. der Schulformwechsel vom Gymnasium zur Hauptschule (566 Schülerinnen und Schüler) und zur Realschule (6.047) sowie von der Realschule zur Hauptschule (7.707) und Klassenwiederholer in der Sekundarstufe I (Hauptschule: 13.025, Realschule: 14.058, Gymnasium: 9.083, Gesamtschule - überwiegend ab Klasse 9 - 2.923, insgesamt: 39.092) soll verringert werden.[12]
Nach Meinung der Regierung handelt es sich bei der Empfehlung der Grundschule um eine „begründete Empfehlung für die weitere Schullaufbahn"[13] . Diese ist pädagogisch begründet und soll eine höhere Verbindlichkeit erhalten. Bei diesem geregelten Übergangsverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Ziel ist es, dem Kind eine mögliche Überforderung an einer zu anspruchsvollen Schule zu ersparen und ihm stattdessen eine geeignete Förderung in einer anderen Schulform zu ermöglichen.
Die Lehrkräfte der Grundschule sind nach jahrelanger Beobachtung des Kindes in der Lage, die Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers in aller Regel verlässlich einzuschätzen [14] . Daher sollen die Schulen Eltern dahingehend beraten, der Empfehlung der Grundschule zu folgen. Dennoch gesteht die Regierung auch ein, dass es sich lediglich um eine Prognose handle.
2.3.2 Ablauf des Verfahrens
Nach einer ausführlichen Information der Grundschule über das örtliche Schulangebot und die Bildungsgänge der weiterführenden Schulen, berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Eltern in einem persönlichen Gespräch über die geeignete Schulform für ihr Kind. Erst im Anschluss daran darf die Schule eine verbindliche Eignungsempfehlung aussprechen. Ansonsten wäre das Elternrecht verletzt, da diese ein Informationsrecht besitzen. Das bedeutet, sie haben einen Anspruch auf ausführliche Informationen über den Leistungsstand ihres Kindes. Aufgrund eines Gutachtens der Klassenkonferenz wird eine Empfehlung ausgesprochen. Im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 wird die Empfehlung für eine bestimmte Schulform ausgesprochen. Darin wird neben der Gesamtschule, das Gymnasium, die Realschule oder die Hauptschule mit oder ohne Einschränkung empfohlen. Falls eine Empfehlung mit Einschränkung erteilt wird, wird diese ebenfalls benannt und begründet. Die Klassenkonferenz entscheidet und begründet als Versetzungskonferenz die Empfehlung. Anschließend melden die Erziehungsberechtigten „unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4"[15] ihr Kind an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an.
Melden die Eltern das Kind an einer Schule einer Schulform an, „für die es nach der Empfehlung der Grundschule mit Einschränkung geeignet ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teilnehmen"[16] . In diesem Gespräch sollen die Möglichkeiten der „individuellen Förderung des Kindes"[17] an dieser Schule erläutert werden. Tritt dieser Fall ein, haben Eltern das Recht, ihr Kind an dieser Schule anzumelden.
Wenn ein Kind eine eindeutige Empfehlung ohne Einschränkung erhalten hat, sieht das Schulgesetz von 2006 eine Verbindlichkeit darin. Wollen Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nicht geeignet ist, findet zunächst ein Beratungsgespräch mit der weiterführenden Schule statt, anschließend „entscheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird"[18] . Hier tritt die höhere Verbindlichkeit des Grundschulgutachtens in den Vordergrund. Der Elternwille muss, wenn die einbezogenen Experten nach dem Prognoseunterricht einhellig das Votum der Grundschule unterstützen, zurückstehen.
2.3.3 Der Prognoseunterricht
Akzeptieren Eltern das Gutachten der Grundschule nicht und wollen ihr Kind an einer Schule anmelden, die „nicht und auch nicht mit Einschränkungen"[19] für das Kind geeignet ist, entscheidet der Prognosenunterricht über die Zulassung zu der gewählten Schulform. Wenn diese nach dem Beratungsgespräch der Meinung sind, die gewählte Schule sei am besten geeignet für die Schülerin oder den Schüler, findet eine Prüfung über die Eignung des Kindes statt, in der die Tauglichkeit für die gewünschte Schulform überprüft werden soll.
Dieser Unterricht dauert drei Tage und wird „in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet"[20] . „Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule"[21] . Das bedeutet, dass die Schülerin oder der Schüler möglicherweise von fremden Personen unterrichtet wird. Das könnte das Kind unter sehr großen Leistungsdruck stellen. Schließlich darf man nicht vergessen, dass es sich bei diesem Unterricht um Schülerinnen und Schüler handelt, die noch sehr jung sind.
„Dem Prognoseunterricht liegen die Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde"[22] . Die Inhalte orientieren sich an den Lehrplänen der Grundschule. Aber auch das Ministerium kann Aufgaben im Unterricht vorgeben. „An jedem Tag des Prognoseunterrichts finden insgesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathematik und weiteren Lernbereichen oder Fächern statt."[23]
In einer Gruppe des Prognoseunterrichts sollen nicht mehr als 15 Kinder sein. Das Schulamt ist für die Organisation zuständig. Das bedeutet, dass ein Kind, das an dem Unterricht teilnimmt, unter Umständen mit fremden Kindern und von unbekannten Lehrerinnen oder Lehrern geprüft werden könnte. Das würde dieses Kind unter einen erheblichen Leistungsdruck stellen. Daher ist es fraglich, ob ein Kind in dem Alter sich unter derartigen Anforderungen beweisen kann.
Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, die Klassen 5 und 6 als „Erprobungsstufe"[24] zu nutzen. Demnach können die Kinder nach jedem Schulhalbjahr die Schulform wechseln. Dabei entscheidet die Klassenkonferenz in Zusammenarbeit mit den Eltern über die Eignung der Schülerin oder des Schülers für die gewählte Schulform.
3. Welche Bedeutung hat das geänderte Schulgesetz? Welche Folgen ergeben sich aus der neuen Übergangsregelung?
Da die Empfehlung der Lehrerinnen und Lehrern der Grundschule häufig nicht übereinstimmen mit den Bildungsaspirationen der Eltern, hat das neue Schulgesetz für viel Kritik gesorgt. Eltern bestehen auf die bestmögliche Ausbildung ihres Kindes. Für sie steht dies im Mittelpunkt ihres Interesses. Mittlerweile ist ein Hauptschulabschluss in unserer Gesellschaft nicht mehr sehr angesehen. Ein mittlerer Schulabschluss sei die mindeste Anforderung, nach Meinung vieler Eltern. Daher sehen viele das neue Gesetz als soziale Auslese. Sie fühlen sich um ihr Elternrecht betrogen, das ihnen laut Grundgesetz zustehe. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkennt der Gesetzgeber die Pflege und Erziehung eines Kindes als „das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht"[25] an.
In anderen Bundsländern, wie Bayern und Baden-Württemberg, verfahren die Schulen seit längerem nach diesem Prinzip. Auch dort sind viele Eltern unzufrieden mit der Auslese ihrer Kinder. Häufig wiederholen Schülerinnen und Schüler die vierte Klasse in der Grundschule, um anschließend eine Schulempfehlung für eine höhere Schulform in der Sekundarstufe I zu erhalten. Dabei vergessen viele besorgte Eltern, dass sie ihr Kind in einer Schulform, die nicht der von der Grundschule empfohlenen entspricht, möglicherweise überfordern.
3.1 Über die Einführung der obligatorischen Förderstufe in Hessen
Nach dem Schulgesetz von 2006 können Eltern sich nicht mehr gegen das pädagogisch begründete Empfehlungsurteil der Grundschule stellen. Viele betroffene Eltern fühlen sich in der Verantwortung für ihr Kind übergangen. Wenn das Kind nach einer pädagogischen Prognose für eine bestimmte Schulform nicht geeignet zu sein scheint, ist das maßgebliche Entscheidungskriterium nicht mehr der Elternwille. Laut Grundgesetz sind „Pflege und Erziehung der Kinder [...] das natürliche Recht der Eltern"[26] . Wird mit dem neuen Schulgesetz dieses Recht unterbunden? Dem elterlichen Erziehungsrecht sind durch „den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) im Gemeinschaftsinteresse Grenzen"[27] gesetzt. „Die Geltendmachung der elterlichen Rechte für das eine Kind darf die Unterrichtung und Erziehung der anderen Schüler nicht gefährden."[28]
Auch in anderen Bundesländern sind viele Eltern mit der neuen Regelung sehr unzufrieden. „Umstritten ist, ob der Staat darüber hinaus verfassungsrechtlich verpflichtet ist, [...] Schülern den Zugang zur gewünschten Schule zu versagen"[29] .
In Hessen wurde 1969 die obligatorische Förderstufe in einigen Bezirken eingeführt. Mit der Einführung ist es Schülerinnen und Schülern der fünften und sechsten Klassen untersagt, Schulen in anderen Schulbezirken zu besuchen, um die Förderstufe zu umgehen. Im Rahmen einer Klage beim Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 1972 äußerten viele Eltern die Verletzung ihres Elternrechts. Das Recht der Eltern sei verletzt, da nach ihrer Auffassung, die Förderstufe einen bestimmten Bildungsweg festlege. Durch das Kurssystem werde in einem positiven Ausleseverfahren weitgehend die elterliche Mitwirkung ausgeschaltet und so ein bestimmter Weg festgelegt. Die Wahl der weiterführenden Schule sei indirekt vorgeschrieben, weil der, im Kurssystem zwangsweise begonnene Bildungsweg später nicht mehr ohne Schäden für das Kind verändert werden könne [30] . Dabei liegt laut Schulverwaltungsgesetz in Hessen die Wahl der weiterführenden Schule allein bei den Eltern. Auch schließt die Neuregelung „eine Mitwirkung der Eltern bei der Ein- und Umstufung in die Kurse nicht aus, gestalte vielmehr das elterliche Wahlrecht effektiver und entlaste es von Risiken der Fehlbeurteilung"[31] . So soll die obligatorische Förderstufe helfen, spätere Schulwechsel zu vermeiden.
Das Bundesverfassungsgericht hat für die Einführung der Förderstufe als Pflichtstufe keine verfassungswidrigen Bedenken erhoben. Dennoch wurden die Beschwerden als für teilweise begründet erachtet.
Einerseits hat das Grundgesetz „die Schule nicht zur ausschließlichen Staatsangelegenheit erklärt. [...] Insbesondere wird das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen begrenzt durch das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (Elternrecht)"[32] . Andererseits enthält „diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern"[33] . Dem Staat kann durch diesen Artikel nicht nur ein „Wächteramt"[34] zugestanden werden, da der staatliche „Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, [...] in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet"[35] ist. Beide Erziehungsinstanzen leisten eine gemeinsame Aufgabe: Die Erziehung und Bildung einer Persönlichkeit des Kindes. Diese Aufgabe lässt sich nicht in einzelne Kompetenzbereiche zerlegen [36] . Daher muss der Staat in der Schule die Verantwortung der Eltern für die Erziehung ihres Kindes achten und für die „Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt"[37] . Weiterhin darf der Staat nicht einen gesamten Werdegang einer Schülerin oder eines Schülers durch schulorganisatorische Maßnahmen regeln wollen. Demnach wäre ein einheitliches Schulsystem in Deutschland nicht gerechtfertigt. Auch eine Quotenregelung darf es in Deutschland nicht geben. Der Gesetzgeber muss jeder Schülerin und jedem Schüler „Raum zur Entfaltung"[38] lassen. Des Weiteren muss er sich aber von jeder „Bewirtschaftung des Begabungspotentials"[39] freihalten.
Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts belässt das Grundgesetz die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Kindes zunächst den Eltern „als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung des Kindes"[40] . Das bedeutet, dass neben den Leistungsmöglichkeiten eines Kindes „auch die Interessen und Sozialvorstellungen der Familie von großer Bedeutung sind"[41] . Diese Bevorzugung der Elternzuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass diese die Interessen des Kindes am besten wahrnehmen können. Das Urteil geht sogar so weit, dass, nach Meinung der Richter, durchaus die Möglichkeit auftreten kann, dass „das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht"[42] hätten vermieden werden können. So soll das Recht der Eltern so weit gehen, dass sie das alleinige Bestimmungsrecht über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes behalten. In Hessen fällt dieses Recht laut Schulverwaltungsgesetz den Eltern zu.
Den Ländern obliegt allgemein das Recht, die Zulassung zu bestimmten Schulformen an Zulassungsvoraussetzungen zu knüpfen. So kann einem Kind die Aufnahme in eine Schule aufgrund mangelnder Leistung verwährt werden. Dies rechtfertigt den Prognoseunterricht in Nordrhein-Westfalen, der ebenfalls eine Prüfung des Kindes darstellt. Der Staat hat die Aufgabe, Schulformen zur Verfügung zu stellen, die das Wahlrecht der Eltern nicht mehr als notwendig begrenzen [43] . Es müssen Wahlmöglichkeiten bleiben. Dies gewährleistet in Nordrhein-Westfalen die Gesamtschule.
4. Fazit
Der Erlass des Schulgesetzes von 2006 hat für viel Kritik gesorgt. Der Ablauf des Übergangsverfahrens und dabei speziell der Prognoseunterricht stoßen auf lauten Protest, besonders bei den Erziehungsberechtigten. Dennoch sieht die Rechtslage eine derartige Prüfung des Kindes als zulässig an. Dies haben sogar Richter des Bundesverfassungsgerichts befunden. Beide Instanzen, Eltern und Staat, sollten ihre gemeinsamen Absichten und Ziele nicht aus den Augen lassen: Die Bildung der Persönlichkeit eines Kindes. Der zu bedenkende Aspekt ist, dass Eltern nicht vergessen sollten, dass sie ihr Kind einem großen Leistungsdruck aussetzen, wenn sie auf das Ausleseverfahren im Prognoseunterricht bestehen. Natürlich bleibt es fraglich, ob es möglich ist, die Entscheidung über den Bildungsgang eines Kindes anhand eines dreitägigen Probeunterrichts zu fällen. Aber den weiterführenden Schulen steht generell in Deutschland das Recht zu, eine Auslese der Schülerinnen und Schüler anhand von Prüfungen zu treffen.
Ob das Verfahren des Übergangs und dabei speziell der Prognoseunterricht geeignet ist oder nicht, sollte man dabei nicht vergessen, dass lediglich ein sehr kleiner Teil der Grundschülerinnen und -schüler diese Auslese über sich ergehen lassen müssen. In diesem Schuljahr betrifft dieses neue Übergangsverfahren 2 % aller Grundschüler in Nordrhein-Westfalen, „3300 von 189.000"[44] . Da der Prognoseunterricht lediglich eintritt, wenn eine eindeutige Empfehlung erteilt worden ist, bleibt bei 98 % der Grundschulabgänger der Elternwille die ausschlaggebende Instanz. Aber auch 3300 Kinder unter eine derartige Belastung zu stellen, ist nicht zumutbar und sollte vermieden werden. Vielleicht sollten die Erziehungsberechtigten der Empfehlung der Lehrerinnen und Lehrern folgen. Das Gutachten basiert auf pädagogisch begründeten Ansichten. Schließlich werden in den weiterführenden Schulen jeweils die fünften und sechsten Klassen als Erprobungsstufe geführt. Diese dient der Beobachtung und Förderung der Schülerinnen und Schüler. So soll, in Zusammenarbeit mit den Eltern, die getroffene Entscheidung für die gewählte Schule bestätigt oder revidiert werden können.
5. Literaturverzeichnis
- Avenarius, Herrmann (2005): Einführung in das Schulrecht. 2. Auflage. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft.
- Bekanntmachung der Neufassung des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) vom 18. Januar 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995. Düsseldorf.
- Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Mit Regierungsbegründung und Änderungsdokumentation (2005). Dresden: Saxonia Verlag.
- GEW-Grundschultag: „Dauerbaustelle Grundschule". Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft. Pressemitteilung Nr. 17 aus 2007. 23. 03. 2007. {Internet am 21. 05. 2007: http://www.gew-nrw.de/presseinfos/Presse2007.cfm}.
- Jehkuhl, W./Kumpfert, Vokmar/Ernst, Rainer et. al. (Hrsg.) (2006): Schulgesetz NRW. Gesamtkommentar. Essen: Wingen Verlag.
- Jülich, Christian (2006): Das neue Schulgesetz Nordrhein-Westfalen. 2. Auflage. München: Wolters Kluwer Deutschland GmbH.
- Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen: 30 Argumente für neues Schulgesetz. Nordrhein-Westfalen macht Schule. {Internet am 21. 05. 2007: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/30_Argumente.html}.
- Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Hrsg.) (1973): Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Bd. 34. Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck).
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005. Düsseldorf.
- Schulgesetz für das Land Nordhrein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006. Düsseldorf.
- Synopse mit Begründung. Ministerium für Schule und Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen. 2006. {Internet am 11. 06. 2007: http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/Synopse/index.html}.
- Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 14. November 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003. (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). In: Ministerium für Schule, Jugend und Kinder: Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003). Düsseldorf.
- Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 23. März 2005. (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). Düsseldorf.
- Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006. Düsseldorf.
- Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (VVzAO-GS); Änderung. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 15. 9. 2006/2. 10. 2006 - 225.2.02.11.01-43780/06. Düsseldorf.
Fußnoten:
[1] Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Mit Regierungsbegründung und Änderungsdokumentation (2005). Dresden: Saxonia Verlag, S. 71.
[2] Jehkuhl, W./Kumpfert, Vokmar/Ernst, Rainer et. al. (Hrsg.) (2006): Schulgesetz NRW. Gesamtkommentar. Essen: Wingen Verlag, S. 20.
[3] Bekanntmachung der Neufassung des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) vom 18. Januar 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995. Düsseldorf, §26 Abs. 3.
[4] Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 14. November 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003. (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). Düsseldorf, §12 Abs. 4. In: Ministerium für Schule, Jugend und Kinder: Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003).
[5] Vgl.: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005. Düsseldorf, §11 Abs. 4.
[6] Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 23. März 2005. (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). Düsseldorf, § 7 Abs. 4.
[7] AO - GS 2005, § 7 Abs. 5.
[8] Hervorhebung; Anne Lohmann.
[9] Schulgesetz für das Land Nordhrein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006. Düsseldorf, § 11 Abs. 4.
[10] Jehkuhl, W./Kumpfert, Vokmar/Ernst, Rainer et. al. (Hrsg.) (2006): Schulgesetz NRW, S. 20.
[11] Vgl. Schulgesetz NRW - SchulG 2006: Begründung des Regierungsentwurfs.
[12] Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen: 30 Argumente für neues Schulgesetz. Nordrhein-Westfalen macht Schule. S. 5. {Internet am 21. 05. 2007: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/30_Argumente.html}.
[13] Synopse mit Begründung. Ministerium für Schule und Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen. 2006. {Internet am 11. 06. 2007: http://www.bildungsportal.rnw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/Synopse/index.html}.
[14] Vgl. ebd.
[15] Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006. Düsseldorf, § 8 Abs. 4.
[16] Ebd. § 8 Abs. 5.
[17] Ebd.
[18] Ebd. § 8 Abs. 6.
[19] Schulgesetz NRW - SchulG 2006. Begründung des Regierungsentwurfs
[20] Ebd.
[21] Ebd.
[22] Jülich, Christian (2006): Das neue Schulgesetz Nordrhein-Westfalen. 2. Auflage. München: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, S. 9.
[23] Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (VVzAO-GS); Änderung. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 15. 9. 2006/2. 10. 2006 - 225.2.02.11.01-43780/06. Düsseldorf, § 8 Abs. 8.71.
[24] Schulgesetz NRW - SchulG 2006. § 13.
[25] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Artikel 6 Abs. 2.
[26] Artikel 6 Abs. 2 GG.
[27] Avenarius, Herrmann (2005): Einführung in das Schulrecht. 2. Auflage. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, S. 85.
[28] Ebd.
[29] Ebd.
[30] Vgl. Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Hrsg.) (1973): Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Bd. 34. Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck).Nr. 15, S. 172 f.
[31] Ebd. S. 176.
[32] Ebd. S. 182.
[33] Ebd. S. 183.
[34] Ebd.
[35] Ebd.
[36] Vgl. ebd.
[37] Ebd.
[38] Ebd. S. 184.
[39] Ebd.
[40] Ebd.
[41] Ebd.
[42] Ebd.
[43] Vgl. Ebd. S. 185.
[44] GEW-Grundschultag: „Dauerbaustelle Grundschule". Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft. Pressemitteilung Nr. 17 aus 2007. 23. 03. 2007. {Internet am 21. 05. 2007: http://www.gew-nrw.de/presseinfos/Presse2007.cfm}.
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